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papier und Watte oder Holzwolle), in einem durch übergreifenden Deckel gut ver-
schlossenen Blechgefäße stehen; das letztere ist seinerseits noch in einer Kiste mit Holz-
wolle, Heu, Stroh oder Watte zu verpacken. Es empfiehlt sich, nur frisch angelegte
Agarkulturen zu versenden. «
Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu enthalten
verdächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krankheitskeims
tunlichst ausgeschlossen wird. Zur Aufnahme des Materials sind besonders geeignet
starkwandige Pulvergläser mit eingeschliffenem Glasstöpsel und weitem Halse, oder in
deren Ermangelung Gläser mit glattem zylindrischen Halse, zu deren Verschluß gut
passende, frisch ausgekochte Korke zu verwenden sind. Nach der Aufnahme des
Materials sind die Gläser sicher zu verschließen, der Stöpsel ist mit Pergamentpapier
oder dergleichen zu überbinden; auch ist an jedem Glase ein Zettel fest aufzukleben
oder sicher anzubinden, der genaue Angaben über den Inhalt enthält. Zum Ver-
packen dürfen nur feste Kisten — keine Zigarrenkisten, Pappschachteln und dergleichen
— benutzt werden. Die Gläser und sonstigen Behälter sind in den Kisten mittels
Holzwolle, Heu, Stroh, Watte und dergleichen so zu verpacken, daß sie unbeweglich
liegen und nicht aneinanderstoßen.
Die Vorschriften über die Entnahme choleraverdächtiger Untersuchungsobjekte
behufs bakteriologischer Feststellung der Cholera und über die Versendung des Materials
an eine Untersuchungsstelle werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
Die Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen mit starkem Bindfaden umschnürt,
versiegelt und mit der deutlich geschriebenen Adresse sowie mit dem Vermerke Vorsichte
versehen werden. Bei Beförderungen durch die Post sind die Sendungen als drin-
gendes Paket aufzugeben und den Empfängern telegraphisch anzukündigen. Bei
Versendung lebender Kulturen hat der Empfänger dem Absender den Empfang der
Sendung sofort mitzuteilen.
§ 8.
Die Versendung von lebenden Kulturen der im § 2 Abs. 1 bezeichneten
Krankheitserreger hat in wasserdicht verschlossenen Glasröhren zu erfolgen. Diese
Röhren sind entweder in angepaßten Hülsen oder, mit einer weichen Hülle (Holzwolle,
Watte und dergleichen) umgeben, derart in festen Kästen zu verpacken, daß sie unbe-
weglich liegen und nicht aneinanderstoßen. Der Empfänger hat dem Absender den
Empfang der Sendung sofort mitzuteilen.
Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu enthalten
verdächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krankheitskeims
ausgeschlossen wird.
Die Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen fest verschlossen und mit deutlicher
Adresse sowie mit dem Vermerke "Vorsicht" versehen werden.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, Gedruckt in der Reichsdruckerei.