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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1912.
Nr.3.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Änderung der §§ 114 a, 120, 120e, 134, 139b, 139h, 146, 146 a, 147, 150,
154 a der Gewerbeordnung. S. 130.
(Nr. 4005.) Gesetz, betreffend die Anderung der §§ 114a, 120, 120e, 134, 139b, 139h,
146, 146a, 147, 150, 154a der Gewerbeordnung. Vom 27. Dezember
1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
I. Der § 114 der Gewerbeordnung erhält die folgende Fassung:
§ 114a.
Für bestimmte Gewerbe kann der Bundesrat Lohnbücher oder Arbeits-
zettel vorschreiben und die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen erlassen.
In die Lohnbücher oder Arbeitszettel sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu
bevollmächtigten Betriebsbeamten einzutragen
1. der Zeitpunkt der Ubertragung von Arbeit, Art und Umfang der
Arbeit, bei Akkordarbeit die Stückzahl,
2. die Lohnsätze,
3. die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu
den Arbeiten, «
4 der Zeitpunkt der Ablieferung sowie Art und Umfang der abgelieferten
Arbeit,
5. der Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorgenommenen Abzüge,
6. der Tag der Lohnzahlung.
Reichs-Gesetzbl. 1912 19
Ausgegeben zu Berlin den 9. Januar 1912.