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Der Bundesrat kann bestimmen, daß in die Lohnbücher oder Arbeitszettel
auch die Bedingungen für die Gewährung von Kost und Wohnung eingetragen
werden, sofern Kost oder Wohnung als Lohn oder Teil des Lohnes gewährt
werden soll.
Im übrigen sind noch solche Eintragungen zulässig, welche sich auf
Namen, Firma und Niederlassungsort des Arbeitgebers, Namen und Wohnort
des Arbeiters, die übertragenen Arbeiten und die dafür vereinbarten oder
gezahlten Löhne beziehen.
Für die Eintragungen gelten entsprechend § 111 Abs. 3, 4, § 113 Abs. 3.
II. Hinter § 114 a der Gewerbeordnung wird eingefügt:
§ 114 b.
Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf seine
Kosten zu beschaffen und dem Arbeiter sofort nach Vollziehung der vorgeschriebenen
Eintragungen kostenfrei auszuhändigen. Die Eintragungen sind von dem
Arbeitgeber oder einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten zu unterzeichnen.
Der Bundesrat kann bestimmen, daß die Lohnbücher in der Betriebsstätte ver-
bleiben, wenn die Arbeitgeber glaubhaft machen, daß die Wahrung von Fabri-
kationsgeheimnissen diese Maßnahme erheischt. Den beteiligten Arbeitern ist Ge-
legenheit zu geben, sich vor Erlaß dieser Bestimmung zu äußern.
Sofern nicht der Bundesrat anders bestimmt, sind die Eintragungen
gemäß § 114 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor oder bei der Übergabe der Arbeit, die
gemäß § 114 a Abs. 1 Nr. 4 bei der Abnahme der Arbeit, die gemäß § 114 a
Abs. 1 Nr. 5, 6 bei der Lohnzahlung mit Tinte zu bewirken und zu unterzeichnen.
In den Lohnbüchern sind die §§ 115 bis 119a Abs. 1, § 119 b ab-
zudrucken.
§ 114 c.
Soweit der Bundesrat Bestimmungen auf Grund des § 114 Abs. 1, 2
nicht erläßt, kann die Landeszentralbehörde oder nach Anhören beteiligter Gewerbe-
treibender und Arbeiter die zuständige Polizeibehörde durch Polizeiverordnung sie
erlassen. Für diesen Fall kann die Landeszentralbehörde oder die zuständige
Polizeibehörde auch Bestimmungen auf Grund des § 114 b Abs. 2 erlassen.
§ 114 d.
Bundesrat und Landeszentralbehörde können die Bestimmungen auf Grund
der §§ 114 a bis 114 c auch für einzelne Bezirke erlassen.
§ 114 e,.
Fürt dee Bestimmungen des Bundesrats gilt § 120.g entsprechend.
III. Der § 120 Abs. 3 der Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:
1. Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Pflicht zum Besuch einer Fortbildungsschule kann, so-
weit sie nicht nach Landesgesetz besteht, durch statutarische Be-