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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1912.
Nr. 8.
Inhalt: Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verkehr
mit Branntwein zwischen dem Gebiete der deutschen Branntweinsteuergemeinschaft und dem Groß-
herzogtum Luxemburg. S. 161. — Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Neuseelands zu
dem am 26. September 1906 in Bern unterzeichneten Internationalen Abkommen über das Verbot
der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Jündhölzern. S. 168.
(Nr. 4016.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtum Luxemburg
über den Verkehr mit Branntwein zwischen dem Gebiete der deutschen
Branntweinsteuergemeinschaft und dem Großherzogtum Luxemburg. Vom
31. Oktober 1911.
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Nachdem im Großherzogtum Luxemburg durch Gesetz vom 14. April 1911
eine mit dem deutschen Branntweinsteuergesetze vom 15. Juli 1909 im wesent-
lichen übereinstimmende Besteuerung des Branntweins eingeführt worden ist,
haben die Unterzeichneten,
Graf Ulrich von Schwerin, Legationsrat, außerordentlicher Gesandter
und bevollmächtigter Minister zu Luxemburg,
namens der Kaiserlich Deutschen Regierung,
und
Dr. Mongenast, Großherzoglich Luxemburgischer Generaldirektor der
Finanzen,
namens der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung,
unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen) folgendes Abkommen
geschlossen:
4 Artikel 1.
Für Branntwein und alkoholhaltige Erzeugnisse aller Art, die aus dem
Gebiete der deutschen Branntweinsteuergemeinschaft in das Großherzogtum Luxem-
burg und umgekehrt übergehen, wird im Versendungsland eine Vergütung der
Verbrauchsabgabe und der Betriebsauflage an den Ausführenden nicht gewährt.
Im Lande der Bestimmung wird, soweit sich nicht aus dem Nachstehenden Aus-
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Ausgegeben zu Berlin den 5. Februar 1912.