thumbs : Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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des  Paragraphen  im  Gesetze  wohl  keinen  genügenden  Anhalt  und  der  Wortlaut
  spricht  dagegen.  Zweifellos  enthält  die  Bestimmung  des  Paragraphen
eine  außerordentliche  Einengung  der  Befugnisse  der  obersten  Verwaltungsbehörde,
die  zwar  in  dem  sehr  beschränkten  Wirkungskreise  und  Aufgabegebiet  der  Verwaltung
  zur  Zeit  des  Erlasses  der  N.  L.-O.  zur  Genühge  sich  erklärt,  aber  den
heutigen  Verhältnissen  nicht  mehr  gerecht  wird.  Man  hat  daher  in  neuerer
Zeit  mehr  und  mehr  den  Ausweg  beschritten,  den  Erlaß  der  zu  einem  Gesetze
erforderlichen  Ausführungsbestimmungen  durch  eine  ausdrückliche  Ermächtigung
im  Gesetze  selbst  —  also  mittels  einer  besonderen  Dispensation  vom  Gebote
des  §  101,  die  den  Voraussetzungen  des  §  141  zu  genügen  hat  —  dem
Verwaltungswege  zu  überweisen.  —  Von  den  Rechtsverordnungen  kommen
für  das  Herzogtum  überhaupt  in  Betracht  nur  die  Ausführungsverordnungen,
da  die  sog.  Notverordnungen,  sowie  allgemeine  „Polizeiverordnungen“  —
polizeiliche  Strafvorschriften  mit  verbindlicher  Kraft  für  das  Landesgebiet
—  den  Formen  des  Gesetzes  unterliegen  (N.  L-O.  §  120,  §  99  und  123).
Über  Bezirks=  und  örtliche  Polizeiverordnungen  (Statutarautonomie):  Kreisordnung
  §  7,  St.-O.  5  2  und  100,  L.-G.-O.  §  4  und  74.  —  Die  Verordnungen
  sind  nach  §  5  der  N.  L.-O.  ausnahmslos  in  gleicher  Weise
wie  die  Gesetze  durch  die  Landesregierung  zu  verkünden.  Eine  vom  Staatsministerium
  publizierte  Verfügung,  die  ihrem  Juhalt  nach  unter  den  Begriff
  der  Verordnungen  zu  stellen  sein  würde,  hat  ebensowenig  verbindliche
Kraft  zu  beanspruchen,  wie  eine  in  Form  einer  Verordnung  ergangene  Verfügung,
  die  ihrem  Inhalt  nach  Gesetz  ist;  hier  tritt,  wie  auch  bei  den  Beratungen
  der  N.  L.-O.  vom  Minister  v.  Schleinitz  ausdrücklich  anerkannt
worden  ist,  das  richterliche  Prüfungsrecht  in  vollem  Umfange  in  Wirksamkeit.
—  Über  die  Befugnis  der  Einzelstaaten,  kraft  besonderer  reichsgesetzlicher  Ermächtigung
  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Reichsgesetzen  in  den  vom
Reiche  dafür  vorgeschriebenen  Formen  zu  erlassen,  vgl.  Laband,  Bd.  2,  §  58,
S.  94  f.;  Seydel,  Kommentar,  S.  141.

III.  Mitwirkung  beim  Militärwesen!½).
§  102.

Ein  größeres,  als  das  durch  die  Bundesgesetzgebung  vorgeschriebene
  Truppencorps  wird  ohne  Zustimmung  der  Stände
nicht  aufgestellt  werden.

Ohne  deren  Bewilligung  kann  weder  das  Truppencorps,
noch  eine  Abtheilung  desselben  in  den  Dienst  eines  auswärtigen
Staates  gegeben  werden.

Gleichfalls  ist  deren  Bewilligung  erforderlich,  wenn  durch
Werbung,  besonders  von  Ausländern,  Truppen  gebildet  werden
sollen.