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des Paragraphen im Gesetze wohl keinen genügenden Anhalt und der Wortlaut
spricht dagegen. Zweifellos enthält die Bestimmung des Paragraphen
eine außerordentliche Einengung der Befugnisse der obersten Verwaltungsbehörde,
die zwar in dem sehr beschränkten Wirkungskreise und Aufgabegebiet der Verwaltung
zur Zeit des Erlasses der N. L.-O. zur Genühge sich erklärt, aber den
heutigen Verhältnissen nicht mehr gerecht wird. Man hat daher in neuerer
Zeit mehr und mehr den Ausweg beschritten, den Erlaß der zu einem Gesetze
erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch eine ausdrückliche Ermächtigung
im Gesetze selbst — also mittels einer besonderen Dispensation vom Gebote
des § 101, die den Voraussetzungen des § 141 zu genügen hat — dem
Verwaltungswege zu überweisen. — Von den Rechtsverordnungen kommen
für das Herzogtum überhaupt in Betracht nur die Ausführungsverordnungen,
da die sog. Notverordnungen, sowie allgemeine „Polizeiverordnungen“ —
polizeiliche Strafvorschriften mit verbindlicher Kraft für das Landesgebiet
— den Formen des Gesetzes unterliegen (N. L-O. § 120, § 99 und 123).
Über Bezirks= und örtliche Polizeiverordnungen (Statutarautonomie): Kreisordnung
§ 7, St.-O. 5 2 und 100, L.-G.-O. § 4 und 74. — Die Verordnungen
sind nach § 5 der N. L.-O. ausnahmslos in gleicher Weise
wie die Gesetze durch die Landesregierung zu verkünden. Eine vom Staatsministerium
publizierte Verfügung, die ihrem Juhalt nach unter den Begriff
der Verordnungen zu stellen sein würde, hat ebensowenig verbindliche
Kraft zu beanspruchen, wie eine in Form einer Verordnung ergangene Verfügung,
die ihrem Inhalt nach Gesetz ist; hier tritt, wie auch bei den Beratungen
der N. L.-O. vom Minister v. Schleinitz ausdrücklich anerkannt
worden ist, das richterliche Prüfungsrecht in vollem Umfange in Wirksamkeit.
— Über die Befugnis der Einzelstaaten, kraft besonderer reichsgesetzlicher Ermächtigung
Ausführungsbestimmungen zu den Reichsgesetzen in den vom
Reiche dafür vorgeschriebenen Formen zu erlassen, vgl. Laband, Bd. 2, § 58,
S. 94 f.; Seydel, Kommentar, S. 141.
III. Mitwirkung beim Militärwesen!½).
§ 102.
Ein größeres, als das durch die Bundesgesetzgebung vorgeschriebene
Truppencorps wird ohne Zustimmung der Stände
nicht aufgestellt werden.
Ohne deren Bewilligung kann weder das Truppencorps,
noch eine Abtheilung desselben in den Dienst eines auswärtigen
Staates gegeben werden.
Gleichfalls ist deren Bewilligung erforderlich, wenn durch
Werbung, besonders von Ausländern, Truppen gebildet werden
sollen.