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§ 18.
Die Ursprungs- und die Gesundheitszeugnisse können in die Kontrollbücher
(§ 20) eingetragen werden.
§ 19.
Die Ursprungszeugnisse und die von beamteten Tierärzten ausgestellten Ge-
sundheitszeugnisse sind für das ganze Reichsgebiet gültig.
5. Viehkontrollbücher und Kennzeichnung von Vieh.
( § 17 Nr. 4 des Gesetzes.)
§ 20.
Viehhändler müssen über die in ihrem Besitze befindlichen Pferde, Rinder und
Schweine Kontrollbücher führen.
§ 21. ·
(1) In die Kontrollbücher sind Pferde und Rinder, ausgenommen Kälber bis zu
3 Monaten, einzeln unter Angabe des Geschlechts, der Farbe, der Abzeichen, des un-
gefähren Alters, besonderer Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen,
Haarschnitt usw.) und unter Angabe des Tages und Ortes der Ubernahme, des bisherigen
Besitzers und seines Wohnorts sowie des Tages des Weiterverkaufs, des Namens und
Wohnorts des Käufers einzutragen. Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine sind
in einzelnen Posten unter Angabe der Stückzahl und des ungefähren Alters (Ferkel)
Läufer usw.) einzutragen; im übrigen sind bei solchen Kälbern und bei Schweinen die
gleichen Angaben über Herkunft und Verbleib wie bei den Pferden und Rindern zu machen.
(2) Durch die Landesregierung kann auch für die über 3 Monate alten Rinder
die gleiche Art der Eintragung wie für Kälber und Schweine zugelassen werden, wenn
sie mit einem haltbaren Kennzeichen versehen sind und die Kennzeichnung in die Kontroll.
bücher eingetragen ist.
§ 22.
Die Eintragungen in die Kontrollbücher sind unmittelbar nach den erfolgten
Veränderungen und mit Tinte oder Tintenstift zu machen. Die Kontrollbücher müssen
von den Führern der Transporte jederzeit mitgeführt und den Polizeibeamten und
beamteten Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. Die Kontrollbücher
sind 1 Jahr lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
§ 23.
Die Kontrollbücher sind für das ganze Reichsgebiet gültig.
§ 24.
Durch die Landesregierung kann für Rinder und Schweine eine Kennzeichnung
vorgeschrieben werden.