Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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8. Von der Vernichtung sind auszuschließen verspätet zum Umtausch eingereichte 
Quittungskarten, sofern der Vorstand der Versicherungsanstalt ihre fort- 
dauernde Gültigkeit nicht anerkannt hat (§ 104 des Invaliditäts- und 
Altersversicherungsgesetzes, § 135 des Invalidenversicherungsgesetzes), sowie 
Quittungskarten, gegen deren Inhalt Bedenken bestehen. Auch diese Ouittungs- 
karten dürfen nach Maßgabe der in Ziffer 10 und 11 getroffenen Bestim- 
mungen vernichtet werden. 
9. Die Karten werden durch Verbrennen in Gegenwart zweier von dem Vor- 
stand der Versicherungsanstalt jedesmal zu bestimmender Beamten unter 
Aufnahme einer Niederschrift vernichtet. Sie ist von den beiden bei der 
Vernichtung anwesenden Beamten unter Beifügung ihrer Dienststellung zu 
unterzeichnen und sodann von der Versicherungsanstalt aufzubewahren. An 
Stelle des Verbrennens kann die Einstampfung unter geeigneten Überwachungs- 
maßregeln angeordnet werden. 
                  III. Vernichtung von Quittungeskarten in anderen Fällen. 
                                                    (§ 1423 Abs. 3.) 
10.  In den Fällen der Beitragserstattung (§§ 30 und 31 des Invaliditäts-- und 
Altersversicherungsgesetzes, §§ 42 bis 44 des Invalidenversicherungsgesetzes) 
dürfen die Quittungskarten alsbald nach dem endgültigen Abschluß des Er- 
stattungs- und Ersatzverfahrens vernichtet werden. Die Quitttungskarten 
weiblicher Personen, denen die Hälfte der für sie geleisteten Beiträge erstattet 
ist, sind insoweit von der Vernichtung auszuschließen, als sie Marken für 
die Zeit nach Eingehung der Ehe enthalten. 
11.  Abgesehen von den Fällen der Ziffer 10 Satz 1 dürfen die Quittungskarten 
der bis zum 31. Dezember 1911 verstorbenen Versicherten fünf Jahre nach 
Ablauf des Jahres, in dem der Versicherte gestorben ist, vernichtet werden. 
Der Tod des Versicherten muß dem Vorstand der Versicherungsanstalt 
glaubhaft nachgewiesen sein. 
12.  Die von einem Beamten der Versicherungsanstalt zur Vernichtung aus- 
gesonderten, mit einem entsprechenden Vermerk unter Beifügung seines Namens- 
zeichens versehenen Quittungskarten sind von einem anderen Beamten auf 
die Zulässigkeit der Vernichtung nachzuprüfen und gleichfalls mit einem ent- 
sprechenden Vermerk unter Beifügung des Namenszeichens zu versehen. In 
dem Vermerke muß angegeben sein, wann die Karte vernichtet werden darf. 
Die hierbei beteiligten Beamten sind von dem Vorstand der Versicherungs- 
anstalt jedesmal besonders zu bestimmen. Die Quittungskarten werden nach 
Maßgabe der Bestimmungen im Abschnitt II Ziffer 9 vernichtet. 
13.  Von der Anfertigung und Aufbewahrung von Vermerken über den Inhalt 
der in Ziffer 10 und 11 bezeichneten Quittungskarten kann abgesehen werden.
	        
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