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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1912.
Nr. 64.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Orden der Gesellschaft Jesu.
S. 553.
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(Nr. 4147.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Orden der
Gesellschaft Jesu. Vom 28. November 1912.
Da Zweifel über die Bedeutung des Begriffs der verbotenen Ordenstätigkeit
im Sinne der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Juli 1872 (Reichs-
Gesetzbl. S. 254) entstanden sind, und die Königlich Bayerische Regierung eine
authentische Auslegung dieses Begriffs beantragt hat, hat der Bundesrat beschlossen:
Verbotene Ordenstätigkeit ist jede priesterliche oder sonstige religiöse
Tätigkeit gegenüber Anderen sowie die Erteilung von Unterricht.
Unter die verbotene religiöse Tätigkeit fallen nicht, sofern nicht
landesrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, das Lesen stiller Messen,
die im Rahmen eines Familienfestes sich haltende Primizfeier und das
Spenden der Sterbesakramente. Nicht untersagt sind wissenschaftliche
Vorträge, die das religiöse Gebiet nicht berühren.
Die schriftstellerische Tätigkeit wird durch das Verbot nicht
betroffen.
Berlin, den 28. November 1912.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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Ausgegeben zu Berlin den 29. November 1912.