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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1912.
Nr. 65.
Inhalt; Bekanntmachung, betreffend die Anderung der Eisenbahn--Bau- und Betriebsordnung vom 4. No-
vember 1904. S. 555. — Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre.
S. 560. — Verordnung, betreffend die Beaufsichtigung bayerischer privater Versicherungsunter-
nehmungen. S. 561.
(Nr. 4148.) Bekanntmachung, betreffend die Anderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-
ordnung vom 4. November 1904. Vom 18. November 1912.
Gemäß dem vom Bundesrat in der Sitzung vom 7. November 1912 auf
Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse - § 909
der Protokolle — wird die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom
4. November 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 387) mit Wirkung vom 1. Januar 1913
abgeändert wie folgt:
§ 28.
(7) Die durch die Radreifen gedeckten Teile, wie Bahnräumer, Bremsklötze,
Sandstreuer, müssen bei tiefstem Pufferstande des Fahrzeugs noch 50 mm von
Schienenoberkante abstehen; soweit sie bei Wagen sich an den Außenseiten der
Endachsen befinden, müssen sie bei tiefstem Pufferstande mindestens 150 mm von
Schienenoberkante abstehen (vgl. § 52a ).
§ 33.
(4) b) Abstand von Mitte zu Mitte der Puffer
als Regel . . . . . . .. 1 750 mm,
mindestsens . . .. 1 740 ,
höchstens .................. .... 1 770 „ /
(4) d) Abstand über Schienenoberkante, auf den herabhängende Kuppelungs-
teile beim tiefsten Pufferstande müssen eingeschraubt werden können (§ 28 (6) a))
mindestens 75 mm, wenn die Teile aufgehängt werden können,
mindestens 130 mm, wenn sie nicht aufgehängt werden können;
Relchs- Gesetzbl. 1912. 111
Ausgegeben zu Berlin den 3. Dezember 1912.