-----50---- (2) Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten
Ausbruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen
Gemeinden mitzuteilen. Diese Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren
Bezirken ortsüblich bekannt zu machen.
(3) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der
verseuchten Stallungen oder sonstigen Standorte sind Tafeln mit der deutlichen und
haltbaren Aufschrift - Lungenseuche- leicht sichtbar anzubringen.
§ 183.
(1) Die Polizeibehörde hat, soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittlung
der zu leistenden Entschädigung, die alsbaldige Tötung der nach dem Gutachten des
beamteten Tierarztes an der Lungenseuche erkrankten und der Seuche verdächtigen Tiere
anzuordnen.
(2) Die Tötung der Ansteckung verdächtiger Tiere kann durch die höhere Polizei-
behörde angeordnet werden.
§ 184.
(1) Die an der Lungenseuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen Tiere,
deren Tötung angeordnet ist, sind unter polizeilicher Aufsicht im Seuchengehöft oder
in anderen geeigneten Gehöften des Seuchenorts zu schlachten. Ausnahmen von dem
Zwange der Schlachtung im Seuchenorte können von der höheren Polizeibehörde zu-
gelassen werden.
(2) Die Lungen der geschlachteten oder gefallenen lungenseuchekranken Tiere
sind unschädlich zu beseitigen.
(3) Das Fleisch lungenseuchekranker Rinder darf vor völligem Erkalten aus
dem Schlachtgehöfte nicht ausgeführt werden.
(4) Häute solcher Rinder dürfen aus dem Gehöft oder dem Schlachthaus nur
in vollkommen getrocknetem Zustand oder zur unmittelbaren Ablieferung an eine
Gerberei ausgeführt werden.
§ 185.
(1) Die seuchenkranken und die im Seuchengehöfte befindlichen der Seuche
verdächtigen Tiere sind der Absonderung im Stalle (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes)
zu unterwerfen mit der Maßgabe, daß sie zum Zwecke der Tötung aus dem Stalle
(Standort) entfernt werden dürfen.
(2) Das übrige Rindvieh des Seuchengehöfts gilt als der Ansteckung verdächtig.
Es darf aus dem Gehöfte nicht entfernt werden, und das Gehöft ist abzusperren mit
den aus den §§ 186 bis 190 sich ergebenden Wirkungen. Die Dauer der Absperrung
ist auf eine Frist von mindestens 6 Monaten festzusetzen. Die Frist beginnt mit dem
Tage, an dem das letzte seuchenkranke Tier beseitigt worden ist.
(3) Der Rindviehbestand des Seuchengehöfts ist mindestens alle 2 Wochen
amtstierärztlich zu untersuchen.
§ 186.
(1) Die Näumlichkeiten, in denen sich die lungenseuchekranken oder seuchen.
verdächtigen Tiere befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Ge-