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tion er auch war, gleich anfangs zu thun wagte. Der
Hofrichter, Dr. Justinus Gobler?), dessen Gelehrsamkeit
und Eifer bei Einrichtung drr neuen Kirche hätte nützlich
werden können, schien, wie so mancher der übrigen
Räthe und Ritter, in der künstlichen Ruhe und Zweideutigkeit
zu bleiben, die ihnen bei jedem möglichen Ausgange
der unternommenen Veränderung die letzte entscheidende
Wahl zwisch beiden Parthien frei ließ, denn man sah wohl
gleich anfangs, daß manche neue Revolution und besonders
die Selbstregierung des jungen Herzogs noch bevorstehe.
Ein volles Jahr war verflossen, und noch war nichts
weiter geschehen, als daß man Landtage gehalten, auf Landtagen
die Einwilligung der Stände gesucht hatte, daß man
hie und da auf die vornehmsien Landpfarren evangelische
Prediger gesetzt, und einem der geschiktesten derselben einige
Aufsicht über mehrere benachbarte aufgetragen, endlich erschien
„geschikt from Mensch, dergleichen man nicht viel sindet.“
S. Quentin a. a. O. S. 8. 1541 war er noch bloß Rath
der Herzoginn Elisabeth (Gött. Cbr. II Th. 835.). Das bestimmre
Jahr wenn er Canzler wurde, habe ich noch nicht
entdecken können; später wurde er in Adelstand erhoben. Er
starb zwar erst 1502 den 8. Apr. in seinem 8 sten Jahre; aber
schon 1573 erscheint D. Jo. Reich als Canzler und 1582 D.
Jo. Fischer, er war nämlich wegen seines Eigennutzes in Ungnade
gefallen. .
InderGeschichtederälkeknCalenbekgischenRecht-veränderungeneinhöchstmekkmäkdfgekMann.VonGoakinHessem
geb.1503.EkstSvndilnsinLübet,hieraufRathundenw
lich Hosrichter bei Herzog Erich I. (S. die Vorrede zu seiner
Braunschw. Reimchronik) und in dieser Stelle wahrscheinlich
ein Nachfolger von Nuland Rulandi, der 1529 dieselbe bekleidete.
Bald nach dem Antritt der Selbstregierung Erichs II.
ging er aus Diensten, und hielt sich als Nassauischer Rath
meist zu Frankfurt auf, bis er zulebt als Canzler in Dienste
des B. von Münster trat. Starb 1567.