Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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                                       II. Schutzmaßregeln. 
                         a. Verfahren nach Feststellung der Seuche. 
                                                       § 233. 
    Den Ausbruch der Beschälseuche hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise 
und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen. 
                                                       § 234. 
   (1) Pferde, die an der Beschälseuche leiden, dürfen so lange nicht zur Be- 
gattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt ihre vollständige 
Heilung und Unverdächtigkeit festgestellt ist. 
   (2) Die Landesregierung kaun die Kennzeichnung dieser Pferde anordnen. 
                                                       §  235. 
  Die seuchenkranken Perde sind, sofern der Besitzer nicht ihre Tötung vorzieht, 
für die Dauer der sichtbaren Erkrankung und außerdem von dem durch den beamteten 
Tierarzt festgestellten Verschwinden der sichtbaren Krankheitserscheinungen an noch für 
3 Jahre folgenden Beschränkungen zu unterwerfen: 
   a) Die seuchenkranken Hengste dürfen nicht mit gesunden Stuten und die 
seuchenkranken Stuten nicht mit gesunden Hengsten in einem Stallraum 
untergebracht werden. Der Besitzer hat Anordnungen und Einrichtungen 
zu treffen, die eine geschlechtliche Berührung der kranken Pferde mit ge- 
sunden wirksam verhindern. 
    b) Ein Wechsel des Gehöfts darf ohne polizeiliche Genehmigung nicht statt. 
finden. Wird die Genehmigung zur Überführung in einen anderen Polizei- 
bezirk erteilt, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem 
bevorstehenden Eintreffen der Pferde rechtzeitig zu benachrichtigen. 
    c) Die Kastration seuchenkranker Hengste darf nur von Tierärzten vor. 
genommen werden. 
                                                           § 236. 
   (1) Tritt die Beschälseuche in größerer Ausdehnung auf so kann die höhere 
Polizeibehörde für die Dauer der Gefahr 
   a) im gefährdeten Bezirke die Zulassung von Pferden zur Begattung zeitweise 
verbieten oder allgemein von einer amtstierärztlichen Untersuchung der Pferde 
abhängig machen; im letzteren Falle kann sie auch anordnen, daß alle 
deckfähigen Hengste alle 2 Wochen amtstierärztlich untersucht werden; 
    b) ein Beobachtungsgebiet bilden, aus dem die Ausfuhr von deckfähigen 
Hengsten und Stuten nur mit polizeilicher Genehmigung erfolgen darf. 
Die Genehmigung darf nur auf Grund einer amtstierärztlichen Bescheinigung 
über die Unverdächtigkeit der Pferde erteilt werden. 
   (2) Als deckfähig sind in diesen Fällen in der Regel Hengste im Alter von 
mehr als einem Jahre und Stuten im Alter von mehr als zwei Jahren anzusehen.
	        
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