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b. Verfahren mit der Seuche verdächtigen Pferden.
§ 237.
Der Seuche verdächtige Hengste und Stuten dürfen so lange nicht zur Be-
gattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt ihre Unverdächtig-
keit festgestellt ist.
§ 238.
Die Polizeibehörde hat die der Seuche verdächtigen Pferde mindestens alle
2 Wochen durch den beamteten Tierarzt untersuchen zu lassen.
§ 239.
Die Vorschriften des § 235 finden auf die der Seuche verdächtigen Pferde
entsprechende Anwendung.
c. Verfahren mit der Ansteckung verdächtigen Pferden.
§ 240.
Für Hengste und Stuten, die mit seuchenkranken oder der Seuche ver.
dächtigen Stuten oder Hengsten in geschlechtliche Berührung gekommen sind, aber
noch keine sichtbaren Krankheitserscheinungen zeigen, ist für die Dauer von mindestens
1 Jahre seit der Begattung anzuordnen, daß
a) die Pferde zur Begattung nicht zugelassen werden dürfen;
b) ein Wechsel des Gehöfts ohne polizeiliche Genehmigung nicht stattfinden darf.
c) Wird die Genehmigung zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk
erteilt, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Ein.
treffen der Pferde rechtzeitig zu benachrichtigen.
§ 241.
(1) Die Polizeibehörde hat die Pferde in der Regel alle 4 Wochen durch den
beamteten Tierarzt untersuchen zu lassen.
(2) Zum Zwecke der Untersuchung kann die Vorführung der Pferde an be-
stimmten Stellen angeordnet werden.
§ 242.
(1) Der Besitzer der Pferde oder sein Vertreter ist verpflichtet, von dem Auf-
treten verdächtiger Krankheitserscheinungen an einem Pferde, insbesondere von allen
Veränderungen an den Geschlechtsteilen, von Anschwellungen in der Haut (Quaddeln),
Lähmungserscheinungen und Abmagerung der Polizeibehörde ohne Verzug Anzeige zu
machen.
(2) Die Polizeibehörde hat auf die Anzeige eine amtstierärztliche Untersuchung
der Pferde anzuordnen.