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Verhandlungezeit.
847.
Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten zu
benachrichtigen, und zwar in der Regel durch eingeschriebenen Brief oder gegen
Postzustellungsurkunde. Wird einer der Beteiligten durch einen Bevollmächtigen
vertreten, so wird dieser benachrichtigt; beide werden benachrichtigt, wenn das
persönliche Erscheinen eines der Beteiligten angeordnet ist. Sind mehrere Be-
vollmächtigte einer Partei vorhanden, so genügt die Zustellung an einen Bevoll-
mächtigten. Ein Ausweis über die Zustellung soll zu den Akten gebracht werden.
48.
Zwischen der Mitteilung der Verhandlungszeit und dieser selbst soll regel-
mäßig ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Die Gründe für eine
Abweichung von der Regel sind aktenkundig zu machen.
49.
Die Parteien sind in der Mitteilung von der Verhandlungszeit darauf
hinzuweisen, daß ihre Ansprüche von Amts wegen geprüft werden, daß ihr per-
sönliches Erscheinen oder das Erscheinen eines Vertreters nicht erforderlich ist, und
daß auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei ist ihr zu eröffnen,
daß ihr auf Verlangen bare Auslagen und Versäumnis vergütet werden (§ 253
Abs. 2, 9 261 des Versicherungsgesetzes für Angestellte), und daß aus dem Nicht-
erscheinen ungünstige Schlüsse für ihren Anspruch gezogen werden können.
50.
Die Reihenfolge der Sachen, die zur mündlichen Verhandlung gelangen,
wird durch den Vorsitzenden bestimmt und durch Aushang vor dem Situngs-
zimmer bekannt gemacht; die Sachen werden nach Aufruf in der Regel in der
Reihenfolge erledigt, wie sie der Aushang ergibt.
Derhandlung.
51.
Gegen Personen, die auf Grund des § 258 des Versicherungsgesetzes für
Angestellte aus dem Sitzungszimmer entfernt worden sind, wird in gleicher Weise
verfahren, wie wenn sie sich freiwillig entfernt hätten.
52.
Wird bei der Verhandlung ein Bevollmächtigter oder Beistand zurück-
gewiesen (6 257 des Versicherungsgesetzes für Angestellte), ohne daß dies der Partei
vorher rechtzeitig angedroht worden ist, so ist, falls die Partei nicht erschienen ist