Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Verhandlungezeit. 
847. 
Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten zu 
benachrichtigen, und zwar in der Regel durch eingeschriebenen Brief oder gegen 
Postzustellungsurkunde. Wird einer der Beteiligten durch einen Bevollmächtigen 
vertreten, so wird dieser benachrichtigt; beide werden benachrichtigt, wenn das 
persönliche Erscheinen eines der Beteiligten angeordnet ist. Sind mehrere Be- 
vollmächtigte einer Partei vorhanden, so genügt die Zustellung an einen Bevoll- 
mächtigten. Ein Ausweis über die Zustellung soll zu den Akten gebracht werden. 
48. 
Zwischen der Mitteilung der Verhandlungszeit und dieser selbst soll regel- 
mäßig ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Die Gründe für eine 
Abweichung von der Regel sind aktenkundig zu machen. 
49. 
Die Parteien sind in der Mitteilung von der Verhandlungszeit darauf 
hinzuweisen, daß ihre Ansprüche von Amts wegen geprüft werden, daß ihr per- 
sönliches Erscheinen oder das Erscheinen eines Vertreters nicht erforderlich ist, und 
daß auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. 
Bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei ist ihr zu eröffnen, 
daß ihr auf Verlangen bare Auslagen und Versäumnis vergütet werden (§ 253 
Abs. 2, 9 261 des Versicherungsgesetzes für Angestellte), und daß aus dem Nicht- 
erscheinen ungünstige Schlüsse für ihren Anspruch gezogen werden können. 
50. 
Die Reihenfolge der Sachen, die zur mündlichen Verhandlung gelangen, 
wird durch den Vorsitzenden bestimmt und durch Aushang vor dem Situngs- 
zimmer bekannt gemacht; die Sachen werden nach Aufruf in der Regel in der 
Reihenfolge erledigt, wie sie der Aushang ergibt. 
Derhandlung. 
51. 
Gegen Personen, die auf Grund des § 258 des Versicherungsgesetzes für 
Angestellte aus dem Sitzungszimmer entfernt worden sind, wird in gleicher Weise 
verfahren, wie wenn sie sich freiwillig entfernt hätten. 
52. 
Wird bei der Verhandlung ein Bevollmächtigter oder Beistand zurück- 
gewiesen (6 257 des Versicherungsgesetzes für Angestellte), ohne daß dies der Partei 
vorher rechtzeitig angedroht worden ist, so ist, falls die Partei nicht erschienen ist
	        
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