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2. solche Anträge und erheblichen Erklärungen der Beteiligten, welche von
dem Inhalt der Schriftsätze abweichen,
3. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die Feststellung,
ob sie beeidigt find oder nicht,
4. das Ergebnis eines Augenscheins,
5. die Entscheidungen des Rentenausschusses (Bescheid- oder Beschlußformel,
Inhalt der Verfügungen),
6. ein Vermerk über Verkündung der Entscheidungen, soweit diese vor-
geschrieben ist (§ 262 des Versicherungsgesetzes für Angestellte und 59).
Der Aufnahme in die Niederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift
gleich, die der Niederschrift als Anlage beigefügt, als solche vom Vorsitzenden
und Schriftführer gekennzeichnek und in der Niederschrift aufgeführt ist.
56.
Die Niederschrift ist, soweit sie die Nummern 1 bis 3 des 9 55 betrifft,
den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift
ist zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche
Einwendungen erhoben sind.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unter-
zeichnen. Ist der Vorsitzende verhindert, so genügt die Unterschrift des Schrift-
führers. Die Tatsache der Verhinderung des Vorsitzenden ist in der Niederschrift
zu vermerken.
Mitwirkende an den Entscheidungen.
57.
Bei den Entscheidungen dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor denen die
mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
Beratung und Abstimmung.
58.
Die Beratung und Beschlußfassung sind nicht öffentlich. Außer den zur
Entscheidung Berufenen und dem Schriftführer dürfen nur diejenigen bei dem
Rentenausschusse beschäftigten Personen zugegen sein, welchen der Vorsitzende des
Rentenausschusses die Anwesenheit zu ihrer Ausbildung gestattet hat.
Bei der Abstimmung (5 260 des Versicherungsgesetzes für Angestellte) timmen
zunächst die Versicherungsvertreter, und zwar zuerst der dem Lebensalter nach
jüngere. Die S# 196, 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
den Die Abstimmung der einzelnen Mitglieder darf keinen schriftlichen Ausdruck
fin
Aber den Hergang bei der Beratung und über das Stimmenverhältnis ist
zu schweigen.