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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
16.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in
Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien. S. 129.
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(Nr. 4186.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie
Sandbläsereien. Vom 9. März 1913.
A. Grund der 95 120e, 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die
nachstehenden
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeize-
reien sowie Sandbläsereien,
erlassen:
I. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in
Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien unterliegt
folgenden Beschränkungen:
1. In solchen Räumen, in denen vor dem Ofen (Schmelz-, Kühl-, Glüh.,
Streckofen) gearbeitet wird, und in solchen Räumen, in denen eine
außergewöhnlich hohe Wärme herrscht (Häfenkammern und dergleichen)
darf Knaben unter 14 Jahren und Arbeiterinnen eine Beschäftigung
nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden. Ausnahmen
hiervon kann der Bundesrat zulassen.
2. In solchen Räumen, in denen Rohstoffe oder Glasabfälle zerkleinert
oder gemischt werden, oder in denen mit flüssigem Fluorwasserstoffe
gearbeitet wird, darf Arbeitern unter 16 Jahren und Arbeiterinnen
eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet
werden.
3. Mit Arbeiten am Sandstrahlgebläse dürfen Arbeiter unter 16 Jahren
und Arbeiterinnen nicht beschäftigt werden.
Reichs-Gesetzbl. 1913. 24
Ausgegeben zu Berlin den 18. März 1913.