Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 129 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1913. 
  
  
16. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in 
Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien. S. 129. 
  
  
  
— — 
  
  
  
  
(Nr. 4186.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie 
Sandbläsereien. Vom 9. März 1913. 
A. Grund der 95 120e, 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die 
nachstehenden 
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeize- 
reien sowie Sandbläsereien, 
erlassen: 
I. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in 
Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien unterliegt 
folgenden Beschränkungen: 
1. In solchen Räumen, in denen vor dem Ofen (Schmelz-, Kühl-, Glüh., 
Streckofen) gearbeitet wird, und in solchen Räumen, in denen eine 
außergewöhnlich hohe Wärme herrscht (Häfenkammern und dergleichen) 
darf Knaben unter 14 Jahren und Arbeiterinnen eine Beschäftigung 
nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden. Ausnahmen 
hiervon kann der Bundesrat zulassen. 
2. In solchen Räumen, in denen Rohstoffe oder Glasabfälle zerkleinert 
oder gemischt werden, oder in denen mit flüssigem Fluorwasserstoffe 
gearbeitet wird, darf Arbeitern unter 16 Jahren und Arbeiterinnen 
eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet 
werden. 
3. Mit Arbeiten am Sandstrahlgebläse dürfen Arbeiter unter 16 Jahren 
und Arbeiterinnen nicht beschäftigt werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1913. 24 
Ausgegeben zu Berlin den 18. März 1913.
	        
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