Maßnahmen zur Abwehr wirtschaftlicher Schädigungen. 3
Zivilbeamte, die von dem Aufruf zwar nicht betroffen, aber zum frei=
willigen Eintritt in den Landsturm bereit sind,
b) ehemalige Unteroffiziere des Friedensstandes des Heeres und der Marine,
die von dem Aufruf zwar nicht betroffen, aber bereit sind, zum Dienst
in Offizierstellen freiwillig einzutreten. Für ehemalige Unteroffiziere des
Friedensstandes des Heeres und der Marine gilt dies nur insoweit, als
sie mindesiens acht Jahre aktiv gedient haben.
Verordnung,
betreffend die Rückkehr der Deutschen im Ausland.
Vom 15. August 1914.
(Im Nachgang zu der Verordnung, betreffend die Entlassung aus der Reichs= und
Staatsangehörigkeit und die Rückkehr der Deutschen im Ausland, vom 3. Aug. 1914.)
§ 1. Alle im Heere, in der Marine oder in sonstigen Kriegsdiensten feindlicher
Mächte stehenden Deutschen haben sich unverzüglich in das Inland zurück zubegeben.
§ 2. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung,
betreffend Auslandswechsel.
Vom 12. August 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 folgende
Verordnung erlassen:
§ 1. Bei Wechseln, deren Fälligkeit durch die Verordnung über die Fälligkeit
im Ausland ausgestellter Wechsel vom 10. August 1914 um drei Monate hianus=
geschoben ist, erhöht sich die Wechselsumme um sechs Prozent jährlicher Zinsen für
drei Monate.
§ 2. Für die im § 1 bezeichneten Wechsel bleibt bei Anwendung der Vorschriften
des § 13 Nr. 2 und des § 17 des Bankgesetzes die durch die Verordnung vom 10. August
1914 angeordnete Hinausschiebung der Fälligkeit außer Betracht.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krafl.
Bekanntmachung,
betreffend
die Abtretung und Pfändung der Forderungen an die
Kriegskasse aus der Überlassung von Pferden, Fahr=
zeugen und Geschirren.
Vom 12. August 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 folgende
Verordnung erlassen: