CLiteratur. 383
Kläger mit Recht geltend gemacht, daß bei der auf Grund
des erwähnten Urtheils erfolgten Kostenfestsetzung die
Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens nicht zu
berücksichtigen seien. Das Oberlandesgericht ist zwar
im Allgemeinen von der richtigen Auffassung ausgegangen,
daß über die Kosten des amtsgerichtlichen Verfohrens
nach § 466 CPO. vom Amtzsgericht zu entscheiden gewesen
wärc. Es hat aber mit Unrecht angenommen, weil dieses
Gericht anders verfahren sei, müßten die Kosten nun so
behandelt werden, als ob das Landgericht darüber entschieden
hätte. Da die Kostenfestsetzung durch das Landgericht
trotz der unzutreffenden, durch einen thatsächlichen
Irrthum veranlaßten Begründung den gegebenen Verhältnissen
entspricht, war nunmehr die dagegen vom Beklagten
eingelegte Beschwerde zurückzuweisen. II Civilsenat
38/1896. Beschluß vom 3. März 1896.
Literatur').
An literarischen Neuheiten haben wlr Folgendes zu verzeichnen:
Der Verlag von C. H. Beck in München bringt eine nene,
vierte vermehrte und verbesserle Auflage der von Landgerichtsrath
Karl. Gütl in Passau bearbeiteten Handausgabe des „bayerischen
* ) Angesichts der Tharsache, daß uns nicht selten von auswärts
Recenslonen neuer llterarlscher Werke, ohne Vorlage der
letzteren selbst, zur Veröffentlichung zugesendet werden, sehen wir
uns veranlaßt; bündig zu erklären, daß wir uns auf eine empfehlende
Besprechung von juristischen Novitäten niemals einlassen
können und werden, wenn uns nicht Seitens des Verlegers oder
Autors durch Einsendung eines sogenannten Recensionsexemplars
Gelegenheit geboten wurde, uns ein eigenes Urtheil iber
Werth oder Unwerth der Druäkschrift zu bilden.
Die Redaction.