Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 61. (61e)

CLiteratur.  383

Kläger  mit  Recht  geltend  gemacht,  daß  bei  der  auf  Grund
des  erwähnten  Urtheils  erfolgten  Kostenfestsetzung  die
Kosten  des  amtsgerichtlichen  Verfahrens  nicht  zu
berücksichtigen  seien.  Das  Oberlandesgericht  ist  zwar
im  Allgemeinen  von  der  richtigen  Auffassung  ausgegangen,
daß  über  die  Kosten  des  amtsgerichtlichen  Verfohrens
nach  §  466  CPO.  vom  Amtzsgericht  zu  entscheiden  gewesen
wärc.  Es  hat  aber  mit  Unrecht  angenommen,  weil  dieses
Gericht  anders  verfahren  sei,  müßten  die  Kosten  nun  so
behandelt  werden,  als  ob  das  Landgericht  darüber  entschieden
  hätte.  Da  die  Kostenfestsetzung  durch  das  Landgericht
  trotz  der  unzutreffenden,  durch  einen  thatsächlichen
Irrthum  veranlaßten  Begründung  den  gegebenen  Verhältnissen
  entspricht,  war  nunmehr  die  dagegen  vom  Beklagten
  eingelegte  Beschwerde  zurückzuweisen.  II  Civilsenat
  38/1896.  Beschluß  vom  3.  März  1896.

Literatur').

An  literarischen  Neuheiten  haben  wlr  Folgendes  zu  verzeichnen:


Der  Verlag  von  C.  H.  Beck  in  München  bringt  eine  nene,
vierte  vermehrte  und  verbesserle  Auflage  der  von  Landgerichtsrath
Karl.  Gütl  in  Passau  bearbeiteten  Handausgabe  des  „bayerischen

*  )  Angesichts  der  Tharsache,  daß  uns  nicht  selten  von  auswärts
  Recenslonen  neuer  llterarlscher  Werke,  ohne  Vorlage  der
letzteren  selbst,  zur  Veröffentlichung  zugesendet  werden,  sehen  wir
uns  veranlaßt;  bündig  zu  erklären,  daß  wir  uns  auf  eine  empfehlende
  Besprechung  von  juristischen  Novitäten  niemals  einlassen
können  und  werden,  wenn  uns  nicht  Seitens  des  Verlegers  oder
Autors  durch  Einsendung  eines  sogenannten  Recensionsexemplars
Gelegenheit  geboten  wurde,  uns  ein  eigenes  Urtheil  iber
Werth  oder  Unwerth  der  Druäkschrift  zu  bilden.

Die  Redaction.