354 Widerklage gegen Mitglleder der kgl. Familie.
tigte das zuständige kgl. Appellationsgericht diesen
Ausspruch aus folgenden Gründen:
„Eine Rekonvention kann, was von dem Vertreter
des allerdurchlauchtigsten Widerbeklagten im
Allgemeinen anerkannt wird, bei dem für die Klage
zuständigen Gerichte selbst dann angebracht werden,
wenn der Widerbeklagte unter dem ordentlichen Gerichtszwange
dieses Gerichts nicht steht, sondern sich
eines bevorzugten Gerichtsstandes erfreut. Cod. jud.
Kap. 8. 8. 1. Nr. 1. Die in Nr. 5 lI. c. statuirte
Ausnahme, daß in Sachen, welche von der Jurisdiktion
desselben Gerichts exgimirt sind, keine Rekonvention
zu gestatten sei, ist hier nicht gegeben,
denn es liegt keiner der im Cod. jud. Kap. 1
8. 13 spezifizirten Fälle der ekemtio causac vor.
Wenn das kgl. Familienstatut vom 5. August 1819
Tit. X Bestimmungen über den Gerichtsstand der
Mitglieder des kgl. Hauses enthält, und auch als
allerhöchster Spezialbefehl zu betrachten ist, so läßt
sich doch nicht ersehen, daß in der Bestimmung dieses
Titels für die rein persönlichen Klagen gegen
die Mitglieder des kgl. Hauses ein Privilegium
causac begründet wäre. Die nahen Beziehungen,
in welchen die Mitglieder des kgl. Hauses zu dem
allerhöchsten Monarchen stehen, erscheinen wohl als
Motiv, diesen Mitgliedern die höchsten Privilegien,
welche einer Person eingeräumt werden können, zu
verleihen, bieten aber keinen Anlaß, ein sachliches
Privilegium zu gewähren, und es ist wohl nur eine
dem Uebermaße des Eifers zuzuschreibende Verirrung
des Anwalts, eine Personalklagssache gegen ein
Mitglied des Regentenhauses als eine administrativ
kontentiöse Streitsache im wahren Sinne zu bezeichnen.
Das angeführte Familienstatut gibt im Tit. X
durch den im §. 1 und 2 gemachten Unterschied
wischen realen und vermischten, dann andern persillchen
Klagen zu erkennen, daß es nur der Person