thumbs : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

b)  Zür  Verlagung  und  Aufnahme  einer  durch  Correction  einer  unzweckmäßigen
  Grenze  (z.  B.  Geradelegung  einer  verschlungenen  Vachgrenze  cc.)
entstandenen  neuen  Grenze  ohne  vorgängige  specielle  Berechnung  pro  Punkt

7½  —  10  Sgr.

nach  vorgängiger  Berechnung  und  Ausgleichung  pro  Punkt
10—  12½  Sgr.

e#  Für  Aufnahme  einer  neuen  Hofraithe
10—  .0  Sgr.
1)  Für  Aufnahme  eines  neuen  oder  veränderten  einzelnen  Gebäudes
5  Sgr.

e)Für  Aufnahme  einer  Gulturveränderung  Fre  Punkt
.  2½  —h  Sgr.

I)  Für  auf  besonderen  Antrag  vorgenommene  Vermessungen,  Grundslückstheilungen
  v.  pro“  Tas  Stubenarbeit

1  Thlr.  15  Sgr.

pro  Tag  Arbeit  im  Freien
½  —4  Tbolr.

Werden  an  einem  Tage  für  mehrere  Grundstückabesitzer  selche  Arbeiten  im

Freien  vorgenommen,  so  ist  die  deßfallsige  Gebühr  jedem  Betheiligten  nur  zum
halben  Betrage  zuzuliquidiren.

Die  unter  l.  und  ll.  aufgeführten  Gebühren  sind  für  die  durch  die  geseblich

  vorgeschriebene  allährliche  Grenzrevisien  veranlaßten  Arbeiten  in  Ausatz  zu
bringen  und  können  mit  Ausnahme  der  Pesition  11.  s.  nach  Umständen  bis  us
den  doppelten  Betrag  erhöht  werden,  wenn  außer  in  Folge  jener  Revision  auf
desfallsigen  Antrag  geometrische  Arbeiten  vorgenommen  worden  sind.

In  obigen  Gebühren  ist  die  Entschädigung  des  Technikers,  der  Lohn  der

hirwiher  und  die  Remuneration  der  Felrgeschwornen,  nicht  ober  die  Gebühr
der  letzteren  für  das  Setzen  der  erforderlichen  Lagsteine  mit  begriffen.

MI.  Neuversteinung  bereits  aufgenommener  und  Bersteinang  neuentstandener  Grenzen.
4)  Für  Setung  eines  Flurgrenzsteines
5  Sgr.

von  den  betreffenden  Ciemeinden  zu  Hleichen  Theilen  zu  tragen  und
unter  die  betreffenden  Feldgeschwornen  zu  vertheilen.