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46. bei Chẽne-Bourg bis Genf-Eaux-Vives.
47. Die von der Gesellschaft der Paris—Lyon-
48.
Mittelmeerbahnen mitbetriebene Strecke der
schweizerischen Bundesbahnen von der fran-
zösisch -schweizerischen Grenze bei La Plaine
bis Genf-Cornavin.
Die von der Gesellschaft der Paris—Lyon-
Mittelmeerbahnen betriebene Strecke von
der französisch-schweizerischen Grenze bei
Le Locle—Col-des-Roches bis Le Locle—
Col--des-Roches und die von dieser gemein-
saim mit der Neuenburger Jurabahn be-
Berlin, den 25. März 1913.
triebene Strecke von Le Locle—Col-des-
Roches bis Le Locle-Stadt.
IV. Italienischer Verwaltungen.
49. Die von den italienischen Staatsbahnen be-
triebene Strecke von der italienisch-schweizeri-
schen Grenze bei Chiasso bis Chiasso.
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken,
die von schweizerischen Verwaltungen im Aus-
land betrieben sind, ist zu vergleichen:
Deutschland, Ziffer 124, 125, 126, 127, 128.
Frankreich, Ziffer 22, 23, 24, 25, 26.
Italien, Liffer 23, 34, 25.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Wackerzapp.
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.