100 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
den, und ist daher dieselbe nach §. 6 Abs. 2 des
Einf.-Ges. zur RCPO. für die am 10. April 1880
noch nicht anhängigen Prozesse, somit auch für den
vorliegenden Rechtsstreit außer Kraft getreten.
Die Rewvision konnte also auf Verletzung lehen-
rechtlicher Bestimmungen gestützt werden, eine solche
Verletzung liegt aber nicht vor. Urth. v. 14. Novbr.
Reg. 1 34/81. (Das Weitere unter Sachenrecht.)
II. Civilrechtliche Entscheidungen.
Allgemeine Lehren. Zu Art. 151 und 152
des Bayer. Gebühren-Gesetzes v. 18. Aug.
1879. Oeffentliche Abgaben im Sinne der
C O. §. 54 Ziff. 2. Nachdem die für einen zwi-
schen P. und F. notariell beurkundeten Tauschver-
trag kontirte Gebühr zu 1501 Mark 50 Pfg. von
keinen der Kontrahenten im Wege der Mobiliarexe=
kution hatte beigetrieben werden können, meldete der
k. Fiskus jenen Betrag zur Gant des einen Kon-
trahenten F. an, das Vorrecht des II. Ranges nach
§. 54 Ziff. 2 der RKO. und Art. 1 des bayer.
Geb.-Ges. vom 18. Aug. 1879 beanspruchend, und
nachdem diese Anmeldung sowohl hinsichtlich des Be-
standes der Forderung als des beanspruchten Vor-
rechts war bestritten worden, erhob der k. Fiskus
die in S. 134 Abs. 2 der RKO. gebotene Feststellungs-
klage gegen den Massaverwalter M., welcher darauf
entgegnete:
1) Für die Feststellung der Gebühr sei nicht
Abs. 1 des Art. 133 deß bayer. Gebührengesetzes
maßgebend, sondern Abs. 2 desselben Artikels;
2) Objekt des Vorrechts nach §. 54 Ziff. 2
der RKO. seien blos öffentliche Abgaben, nicht aber
auch Taxgefälle. "
Das angegangene Landgericht erkannte: „%
Die von dem k. Fiskus — angemeldete Gebüh-
renforderung von 1501 Mark 50 Pfg. — ist in