Full text: Blätter für Rechtsanwendung. (Neue Folge XXXVII. Band. Der gesammten Folge XLVII. Band.)

100 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
den, und ist daher dieselbe nach §. 6 Abs. 2 des 
Einf.-Ges. zur RCPO. für die am 10. April 1880 
noch nicht anhängigen Prozesse, somit auch für den 
vorliegenden Rechtsstreit außer Kraft getreten. 
Die Rewvision konnte also auf Verletzung lehen- 
rechtlicher Bestimmungen gestützt werden, eine solche 
Verletzung liegt aber nicht vor. Urth. v. 14. Novbr. 
Reg. 1 34/81. (Das Weitere unter Sachenrecht.) 
II. Civilrechtliche Entscheidungen. 
Allgemeine Lehren. Zu Art. 151 und 152 
des Bayer. Gebühren-Gesetzes v. 18. Aug. 
1879. Oeffentliche Abgaben im Sinne der 
C O. §. 54 Ziff. 2. Nachdem die für einen zwi- 
schen P. und F. notariell beurkundeten Tauschver- 
trag kontirte Gebühr zu 1501 Mark 50 Pfg. von 
keinen der Kontrahenten im Wege der Mobiliarexe= 
kution hatte beigetrieben werden können, meldete der 
k. Fiskus jenen Betrag zur Gant des einen Kon- 
trahenten F. an, das Vorrecht des II. Ranges nach 
§. 54 Ziff. 2 der RKO. und Art. 1 des bayer. 
Geb.-Ges. vom 18. Aug. 1879 beanspruchend, und 
nachdem diese Anmeldung sowohl hinsichtlich des Be- 
standes der Forderung als des beanspruchten Vor- 
rechts war bestritten worden, erhob der k. Fiskus 
die in S. 134 Abs. 2 der RKO. gebotene Feststellungs- 
klage gegen den Massaverwalter M., welcher darauf 
entgegnete: 
1) Für die Feststellung der Gebühr sei nicht 
Abs. 1 des Art. 133 deß bayer. Gebührengesetzes 
maßgebend, sondern Abs. 2 desselben Artikels; 
2) Objekt des Vorrechts nach §. 54 Ziff. 2 
der RKO. seien blos öffentliche Abgaben, nicht aber 
auch Taxgefälle. " 
Das angegangene Landgericht erkannte: „% 
Die von dem k. Fiskus — angemeldete Gebüh- 
renforderung von 1501 Mark 50 Pfg. — ist in