die Hinterlegung der griechischen Ratifikationsurkunde ist am 26. Juli 1912 in
Paris erfolgt; das Abkommen wird demnach gemäß Artikel 13 für beide Staaten
am 1. Mai 1913 wirksam.
Auf Grund des § 9 der mit der Bekanntmachung vom 21. April 1910
veröffentlichten Verordnung des Bundesrats über den internationalen Verkehr mit
Kraftfahrzeugen (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 640) werden folgende durch die An-
wendung des Abkommens auf Montenegro und Griechenland erforderlich gewordene
Anderungen der Anlage A und des Musters 1 der Verordnung mit Wirkung
vom 1. Mai 1913 ab angeordnet:
1. Die Anlage A wird in nachstehender Weise abgeändert.
Zwischen den für Frankreich und Großbritannien sowie
zwischen den für Monaco und die Niederlande bestimmten Quer-
spalten wird je eine neue Spalte eingefügt. In die neue Spalte
zwischen Frankreich und Großbritannien wird unter der 1berschrift
"Staaten“]: „Griechenland"“ und bei den „Unterscheidungszeichen“,
entsprechend der Anlage C des Abkommens (Reichs-Gesetzbl. 1910
S. 637): GK, in die neue Spalte zwischen Monaco und die
Niederlande wird unter der Uberschrift „Staaten““: „Montenegro“
und bei. den „Unterscheidungszeichen“ entsprechend der Anlage □
des Abkommens: M N eingetragen.
2. Im Muster 1 ist in der auf der ersten Seite befindlichen Fußnote ein-
zufügen zwischen den Worten „Frankreich“ und „Großbritannien“:
„Griechenland“) und zwischen den Worten „Monaco“ und „die Nieder--
lande“: „Montenegro“.
3. Die im Reichs-Gesetzblatte von 1910 Seite 650, 651 über der Um-
randung vorgesehenen Seitenzahlen des Musters 1:22 und 23 ändern
sich nach Maßgabe der Jahl der nach dem Hinzutritte Montenegros
und Griechenlands zusammenzustellenden Einlageblätter.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 499) an.
Berlin, den 11. April 1913.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Z
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.