Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

die Hinterlegung der griechischen Ratifikationsurkunde ist am 26. Juli 1912 in 
Paris erfolgt; das Abkommen wird demnach gemäß Artikel 13 für beide Staaten 
am 1. Mai 1913 wirksam. 
Auf Grund des § 9 der mit der Bekanntmachung vom 21. April 1910 
veröffentlichten Verordnung des Bundesrats über den internationalen Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 640) werden folgende durch die An- 
wendung des Abkommens auf Montenegro und Griechenland erforderlich gewordene 
Anderungen der Anlage A und des Musters 1 der Verordnung mit Wirkung 
vom 1. Mai 1913 ab angeordnet: 
1. Die Anlage A wird in nachstehender Weise abgeändert. 
Zwischen den für Frankreich und Großbritannien sowie 
zwischen den für Monaco und die Niederlande bestimmten Quer- 
spalten wird je eine neue Spalte eingefügt. In die neue Spalte 
zwischen Frankreich und Großbritannien wird unter der 1berschrift 
"Staaten“]: „Griechenland"“ und bei den „Unterscheidungszeichen“, 
entsprechend der Anlage C des Abkommens (Reichs-Gesetzbl. 1910 
S. 637): GK, in die neue Spalte zwischen Monaco und die 
Niederlande wird unter der Uberschrift „Staaten““: „Montenegro“ 
und bei. den „Unterscheidungszeichen“ entsprechend der Anlage □ 
des Abkommens: M N eingetragen. 
2. Im Muster 1 ist in der auf der ersten Seite befindlichen Fußnote ein- 
zufügen zwischen den Worten „Frankreich“ und „Großbritannien“: 
„Griechenland“) und zwischen den Worten „Monaco“ und „die Nieder-- 
lande“: „Montenegro“. 
3. Die im Reichs-Gesetzblatte von 1910 Seite 650, 651 über der Um- 
randung vorgesehenen Seitenzahlen des Musters 1:22 und 23 ändern 
sich nach Maßgabe der Jahl der nach dem Hinzutritte Montenegros 
und Griechenlands zusammenzustellenden Einlageblätter. 
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 21. Sep- 
tember 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 499) an. 
Berlin, den 11. April 1913. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Z 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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