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Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtung
mehr; doch kann sie deren gaͤnzliche oder theilweise Bezahlung vermittelst eines
Beschlusses der Generalversammlung aus Billigkeitsruͤcksichten gewaͤhren.
. 8.
Außer den im g. 5. gedachten Faͤllen sind die Inhaber der Obligationen
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Faͤllen von der Gesellschaft in Coͤln
zurückzufordern:
a) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder
aeoen dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate ganz
aufhört;
b) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskraftig gewordener Erkenntnisse
Schulden halber Exekution vollstreckt wird;
c) wenn die im F. 5. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht eingehalgten
wird.
In den Fällen zu a. und bD. kann das Kapital an demselben Tage, wo
einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle zu c. ist dagegen
eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. Das Recht zur Zurückforderung
dauert in dem Falle zu 3. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen
Transportbekriebes, in dem Falle zu b. ein Jahr, nachdem der vorgesehene
Fall eingetreten ist, das Recht der Kündigung in dem Falle zu c. drei Monate
von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligakionen hätte erfolgen
sollen.
Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmungen dieses Paragraphen
eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben.
F. 9.
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt
und verordnet:
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der
Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Aktionaire der Gesellschaft vor;
b) bis zur Tilgung der Dölgerionen darf die Gesellschaft keine zur Eisenbahn
und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen; dies
beziehr sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe
befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe
etwa an den Staat oder an Gemeinden zu postalischen, polizeilichen
oder steuerlichen Einrichtungen, oder zu Packhöfen und Waarenniederlagen
abgerreten werden mochten.
F. 10.
Zur Geltendmachung der im F. 8. festgesetzten Rückforderungsrechte ist
den Inhabern der Obligationen verhaftet:
in erster Linie der Bahnkörper von Rolandseck nach Bingen, sowie die
Verbindungsbahn um die Stadt Cöln und die Bahn durch die Stadt
Cöln