thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Die  Gesellschaft  hat  wegen  solcher  Obligationen  keinerlei  Verpflichtung
mehr;  doch  kann  sie  deren  gaͤnzliche  oder  theilweise  Bezahlung  vermittelst  eines
Beschlusses  der  Generalversammlung  aus  Billigkeitsruͤcksichten  gewaͤhren.

.  8.

Außer  den  im  g.  5.  gedachten  Faͤllen  sind  die  Inhaber  der  Obligationen
berechtigt,  deren  Nennwerth  in  folgenden  Faͤllen  von  der  Gesellschaft  in  Coͤln
zurückzufordern:

a)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  mit  Dampfwagen  oder
aeoen  dieselben  ersetzenden  Maschinen  länger  als  sechs  Monate  ganz
aufhört;

b)  wenn  gegen  die  Gesellschaft  in  Folge  rechtskraftig  gewordener  Erkenntnisse
  Schulden  halber  Exekution  vollstreckt  wird;

c)  wenn  die  im  F.  5.  festgesetzte  Tilgung  der  Obligationen  nicht  eingehalgten

  wird.

In  den  Fällen  zu  a.  und  bD.  kann  das  Kapital  an  demselben  Tage,  wo
einer  dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert  werden;  in  dem  Falle  zu  c.  ist  dagegen
  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist  zu  beobachten.  Das  Recht  zur  Zurückforderung
  dauert  in  dem  Falle  zu  3.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen
Transportbekriebes,  in  dem  Falle  zu  b.  ein  Jahr,  nachdem  der  vorgesehene
Fall  eingetreten  ist,  das  Recht  der  Kündigung  in  dem  Falle  zu  c.  drei  Monate
  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  die  Tilgung  der  Obligakionen  hätte  erfolgen
  sollen.

Die  Obligationen,  welche  in  Folge  der  Bestimmungen  dieses  Paragraphen
  eingelöst  werden,  kann  die  Gesellschaft  wieder  ausgeben.

F.  9.

Zur  Sicherung  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  wird  festgesetzt
und  verordnet:

a)  die  vorgeschriebene  Verzinsung  und  Tilgung  der  Obligationen  geht  der
Zahlung  von  Zinsen  und  Dividenden  an  die  Aktionaire  der  Gesellschaft  vor;

b)  bis  zur  Tilgung  der  Dölgerionen  darf  die  Gesellschaft  keine  zur  Eisenbahn
  und  zu  den  Bahnhöfen  erforderlichen  Grundstücke  verkaufen;  dies
beziehr  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn  und  der  Bahnhöfe
befindlichen  Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerhalb  der  Bahnhöfe
  etwa  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden  zu  postalischen,  polizeilichen
oder  steuerlichen  Einrichtungen,  oder  zu  Packhöfen  und  Waarenniederlagen
abgerreten  werden  mochten.

F.  10.
Zur  Geltendmachung  der  im  F.  8.  festgesetzten  Rückforderungsrechte  ist
den  Inhabern  der  Obligationen  verhaftet:

in  erster  Linie  der  Bahnkörper  von  Rolandseck  nach  Bingen,  sowie  die
Verbindungsbahn  um  die  Stadt  Cöln  und  die  Bahn  durch  die  Stadt
Cöln