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Tarif,
nach welchem die Abgabe für das Befahren des Klodnitz-Kanals,
sowie für die Benutzung des Schiffsbauplatzes und der Lagerplätze
an demselben zu erheben ist.
Vom 20. September 1864.
E. wird entrichtet für die Benutzung einer jeden der 18 Schleusen des
Kanals:
A. von einem Schiffsgefäße für je 21 Lasien (100 Zentner Landesgewichr)
der Tragfähigkeit Ein Silbergroschen vier Pfennige.
Anmerkung. Bei Berechnung der Tragfähigkeit werden weniger
als 2 Lasten für volle 27 Lasten gerechnek.
(Nr. 5954)
Ausnahmen.
1) Gefäße von mehr als 374 Lasten (1500 Zenkner) Tragfähigkeit
erlegen nur den nach der Tragfähigkeit von 37. Lasten sich
ergebenden Satz;
2) a. Gefäße, welche lediglich mit Brennmaterialien Cals Holz,
Torf, Stein-, Braun= und Holzkohlen, Koaks, Schaalbretter
bis zur Länge von drei Fuß u. s. w.); mit rauher Fourage,
Schilf, Rohr, Faschinen, Korbmacher-Ruthen, Lohe, Ziegeln,
Dachschiefer-Platten, Drainrôhren, Bau-, Granit-, Pflaster-,
Mühlen-, Zement-, Kalk= oder Gypssieinen (mit Einschluß
der roh zugerichteten Werkstücke); mit Erde, Sand, Thon,
Porzellanerde, Traß, Ziegel= oder Gypsmehl, Mehl aus
Chamottsteinen oder Kapselscherben; mit Glasbrocken, Lehm,
Asche, Galmei, rohen Eisenerzen und Schlacken, oder mit
Düngungsmitteln (als Mist, Mergel, Gyps, Kalk, Abgang
aus Zuckersiedereien, Knochen für Dungfabriken u. s. w.);
mit Salz, mit leeren Fässern, Kisten, Körben oder Säcken
beladen sind;
b. desgleichen Gefaße, auf denen sich außer ihrem Zubehör,
außer den Mundvorräthen für die Bemannung und außer
den zur Verladung gewisser Gegenstände unentbehrlichen
Bret-