Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Tarif,

nach  welchem  die  Abgabe  für  das  Befahren  des  Klodnitz-Kanals,
sowie  für  die  Benutzung  des  Schiffsbauplatzes  und  der  Lagerplätze

  an  demselben  zu  erheben  ist.

Vom  20.  September  1864.

E.  wird  entrichtet  für  die  Benutzung  einer  jeden  der  18  Schleusen  des

Kanals:

A.  von  einem  Schiffsgefäße  für  je  21  Lasien  (100  Zentner  Landesgewichr)
  der  Tragfähigkeit  Ein  Silbergroschen  vier  Pfennige.

Anmerkung.  Bei  Berechnung  der  Tragfähigkeit  werden  weniger

als  2  Lasten  für  volle  27  Lasten  gerechnek.

(Nr.  5954)

Ausnahmen.

1)  Gefäße  von  mehr  als  374  Lasten  (1500  Zenkner)  Tragfähigkeit
  erlegen  nur  den  nach  der  Tragfähigkeit  von  37.  Lasten  sich
ergebenden  Satz;

2)  a.  Gefäße,  welche  lediglich  mit  Brennmaterialien  Cals  Holz,

Torf,  Stein-,  Braun=  und  Holzkohlen,  Koaks,  Schaalbretter
bis  zur  Länge  von  drei  Fuß  u.  s.  w.);  mit  rauher  Fourage,
Schilf,  Rohr,  Faschinen,  Korbmacher-Ruthen,  Lohe,  Ziegeln,
Dachschiefer-Platten,  Drainrôhren,  Bau-,  Granit-,  Pflaster-,
Mühlen-,  Zement-,  Kalk=  oder  Gypssieinen  (mit  Einschluß
der  roh  zugerichteten  Werkstücke);  mit  Erde,  Sand,  Thon,
Porzellanerde,  Traß,  Ziegel=  oder  Gypsmehl,  Mehl  aus
Chamottsteinen  oder  Kapselscherben;  mit  Glasbrocken,  Lehm,
Asche,  Galmei,  rohen  Eisenerzen  und  Schlacken,  oder  mit
Düngungsmitteln  (als  Mist,  Mergel,  Gyps,  Kalk,  Abgang
aus  Zuckersiedereien,  Knochen  für  Dungfabriken  u.  s.  w.);
mit  Salz,  mit  leeren  Fässern,  Kisten,  Körben  oder  Säcken
beladen  sind;

b.  desgleichen  Gefaße,  auf  denen  sich  außer  ihrem  Zubehör,

außer  den  Mundvorräthen  für  die  Bemannung  und  außer
den  zur  Verladung  gewisser  Gegenstände  unentbehrlichen
Bret-