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Abschnitt D. Ausstattung der Gefäße Gentile, Vermerkke).
Abs. (2) wird gefaßt: «
Die Gefäße für Wasserstoff und Kohlensäure unter Abschnitt B.
Abs. (3) dürfen nicht usw. wie bisher.
Abschnitt F. Sonstige Vorschriften.
Abs. (2i). Der letzte Satz wird gefaßt:
Die Ventile der Gefäße für Wasserstof und Kohlensäure unter Ab-
schnitt B. Abs. (63) bedürfen usw. wie bisher.
In Abs. (65) a) werden die Ziffern 1 und 3 gefaßt:
1. für die verdichteten Gase bei Auflieferung in Fahrzeugen, die be-
sonders für Landwege eingerichtet und mit Planen oder hölzernen
Uberkästen ganz bedeckt sind;
3. Kesselwagen für verdichteten Wasserstoff (Ziffer 4) oder für die ver-
flüssigten Gase der Ziffer 5 müssen mit hölzernen ÜUberkästen ver-
sehen sein.
Nr. UI. Brennbare Flüssigkeiten.
Abschnitt A. Verpackung.
Im Abs. (1) wird hinter dem ersten Satze eingeschaltet:
Kesselwagen für die Beförderung von Benzin (Liffer 1b) und von
Schwefelkohlen stoff (Ziffer 8) müssen so gebaut sein, daß Kessel-
und Ausflußröhren geerdet sind; auch müssen die Einlauf= und Ab-
flußöffnungen mit Davyschen Sicherheitssieben versehen sein.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 3. Juni 1913.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.
– .
(Nr. 4225.) Bekanntmachung, betreffend die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. De-
zember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911. Vom 5. Juni 1913.
D. Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des ge-
werblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900 und in
Washington am 2. Juni 1911, ist unterm 1. April d. J. von Tunis ratifzziert
worden.
Die Kaiserlich und Königlich Österreichisch-Ungarische Regierung hat der Re-
gierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterm 1. April d. J. erklärt, daß
die Pariser Verbandsübereinkunft ohne weiteres auch für Bosnien und die Herzego-
wina wirksam werde, sobald sie in Osterreich und in Ungarn in Kraft tritt.