Object: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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eignete und ausreichende Lieferung elektrischer Energie zu 
treffen sind. 
Im Jahre 1899 endlich wurde ein weiteres Gesetz, Electric 
Lighting (Clauses) Act 1899 genannt, erlassen, das bestimmt, 
dass die als Anhang zu diesem Gesetz aufgestellten, in etwas 
über 80 Artikeln enthaltenen Vorschriften (in der Folge als 
A 1899 citiert}) einen integrierenden Bestandteil eines jeden 
Konzessionsaktes (Provisional Order) zu gelten haben, so dass 
es nicht mehr als notwendig erscheint, dieselben noch extra in 
die betreffende Konzessionsurkunde aufzunehmen. 
2. Kapitel. Verleihung der Konzession. 
Gemäss den in den vorgenannten legislativen Erlassen ent- 
haltenen Vorschriften bedarf es zur gewerbsmässigen Lieferung 
elektrischer Energie an die innerhalb eines bestimmten Bezirkes 
an das Leitungsnetz einer elektrischen Anlage angeschlossenen 
Konsumenten stets einer besonderen obrigkeitlichen Bewilligung, 
einer Konzession?. Wer sich um die Erlangung einer solchen 
bewirbt, gleichviel, ob es eine Einzelperson, eine Gesellschaft 
oder eine durch ihre rechtmässigen Verwaltungsorgane vertretene 
öffentlichrechtliche Korporation (Gemeinde oder Grafschaft) sei, 
hat ein dahingehendes Gesuch in schriftlicher Anfertigung an das 
Handelsamt zu richten. Hiervon sind allfällige in dem be- 
trefienden Bezirk sich bereits mit der Abgabe von Energie be- 
schäftigende Unternehmungen besonders zu benachrichtigen, 
ausserdem aber ist die Thatsache, dass ein Gesuch eingereicht 
oder die Einreichung eines solchen beabsichtigt ist, sowie dessen 
Gegenstand und wesentlicher Inhalt durch Ausschreiben in be- 
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? Auf diejenigen Anlagen, welche ohne obrigkeitliche Bewilligung er- 
stellt worden sind, finden gemäss dem Gesetz von 1888 die 1895 durch das 
Handelsamt erlassenen Verordnungen Anwendung, so dass sie bezüglich 
der ihnen obliegenden Verpflichtungen den konzessionierten Unternehmungen 
in allen wesentlichen Teilen gleichgestellt sind.
	        
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