thumbs : Meyers Großes Konversations-Lexikon. Erster Teil. (1)

Warneyer:  Kriegsnotgesetze

sprechenden  Form  ohne  Beeinträchtigung  der  Sicherheit
  der  Anlage  weitestgehenden  Kredit  zu  gewähren,
während  die  Ausgabe  von  Wechseln  zwecks  Bereitstellung
  der  im  Wege  des  Kredits  zu  beschaffenden
Mittel  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung
der  Reichsschuldenordnung,  gestattet  wurde.
Das  Darlehnskassengesetz  endlich,  das  letzte  der
am  4.  August  1914  verabschiedeten  Finanzgesetze,
schuf  ein  neben  der  Reichsbank  tehendes  und  die  Reichsdank
  unterstützendes  Kreditinstitut  für  den  Lombardverkehr.
  Die  von  den  Darlehnskassen  in  Höhe  der
bewilligten  Darlehen  ausgegebenen  Darlehnskassenscheine
  sind  den  Reichslassenscheinen  gleichgestellt.  Der
höchste  Betrag  der  auszugebenden  Darlehnskassenscheine
  ist  durch  die  Bekanntmachung  vom  11.  November
  1914  auf  3000  Millionen  Mark  festgesetzt.  Dem
erheblichen  Bedürfnis  des  Verkehrs  nach  kleinen  Faoh.
lungemitteln  trugen  die  Bekanntmachung,  betreffend
die  Ausstellung  von  Darlehnskassenscheinen
auf  Beträge  von  2  und  1  Mark,  vom  31.  August  1914
sowie  das  Gesetz,  betreffend  die  Ausgabe  von
Reichskassenscheinen  und  Reichsbanknoten
zu  10  Mark,  vom  22.  März  1915  Rechnung.

II.  Die  weitgehende  Ereditgwährung  seitens  der
Reichsbank  und  seitens  der  Darlehnskassen  konnte
doch  in  vielen  Fällen  das  stark  vorhandene  Kreditbedürfnis
  nicht  befriedigen.  Den  deshalb  zahlreich
hervortretenden  Wünschen  wegen  Erlasses  eines  allgemeinen
  Moratoriums  hat  die  Reichsregierung
ledoch,  nach  eingehender,  unter  Zuziehung  vieler  Sachverständigen
  erfolgter  Prüfung  aus  guten  Gründen
nicht  entsprochen.  Wohl  aber  *  sie  dem  berechtigten
Grundgedanken  eines  gesetzlichen  Moratoriums  durch
eine  Reihe  von  Verordnungen  in  anderer  Weise  Rechnung
  getragen.

In  erster  Linie  mußte  dafür  gesorgt  werden,  daß
Zahlungsansprüche  dann,  wenn  eine  Erleichterung
der  Lage  des  Schuldners  infolge  der  durch  den  Krieg
geschaffenen  Verhältnisse  geboten  erschien,  nicht  rücksichtslos
  durchgeführt  würden.  Diesem  Zweck  dienen
die  Bekanntmachung  über  die  gerichtliche  Bewilligung
  von  Zahlungsfristen  vom  7.  August
1914  und  die  Bekanntmachung  über  die  Folgen  der
nicht  rechtzeitigen  Zahlung  einer  Geldforderung
  vom  18.  August  1914,  beide  nicht  unwesentlich
  abgeändert  durch  die  Verordnung  vom  20.  Mai
1915.  Die  erste  Bekanntmachung  ermächtigt  das
Gericht,  dem  Schuldner,  wenn  seine  Lage  es  rechtfertigt
  und  die  Anordnung  dem  Gläubiger  nicht  einen
unverhältnismäßigen  Nachteil  bringt,  eine  Frist  von
drei  Monaten  für  die  Erfüllung  solcher  Verbindlichkeiten
  zu  gewähren,  die  vor  dem  31.  Juli  1914  entstanden
  sind.  Die  Anordnung  kann  erlassen  werden
in  dem  über  den  fraglichen  Anspruch  anhängigen
Rechtsstreit,  ohne  Vorliegen  eines  solchen  auch  auf
Antrag  des  Schuldners  im  Beschlußverfahren,  nach
Erlaß  eines  vollstreckbaren  Titels  auch  noch  in  der
Vollstreckungsinstanz.  Durch  die  Bekanntmachung
vom  18.  August  soll  der  Schuldner  in  ähnlicher  Weise
in  den  Fällen  geschützt  werden,  wo  der  Verzug  mit
der  nicht  rechtzeitigen  Zahlung  einer  Geldforderung
nach  Gesetz  oder  Vertrag  besondere  Nachteile  für  ihn
zur  Folge  hat,  so  die  Verpflichtung  zur  Rückzahlung
eines  Kapitals  wegen  Nichtzahlung  der  Zinsen,  die
Berpflichtung  zur  Räumung  der  Wohnung  wegen
Verzugs  mit  der  Mietzinszahlung,  ferner  die  Verwirkung
  einer  Vertragsstrafe  oder  den  Eintritt  eines
namentlich  bei  Abzahlungsgeschäften  für  den  Gläu-389



biger  eingeräumten  Rücktrittsrechtes.  Auch  hier  kann
dem  Schuldner  eine  Frist  bis  zu  drei  Monaten  eingeräumt,
  unter  Umständen  auch  der  erfolgte  Eintritt
der  kassatorischen  Klausel  für  beseitigt  erklärt  werden.

Dem  Wunsche  der  Grundbesitzer  nach  erweiterter
Stundungsmöglichkeitfür  Oypothekenkapitalien,  deren
Beschaffung  zur  Zeit  mit  besonderen  Schwierigkeiten
verknüpft  ist,  ist  durch  die  ebenfalls  durch  die  Verordnung
  vom  20.  Mai  1915  abgeänderte  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Bewilligung  von  Zahlungsfristen
  bei  Hypotheken  und  Grundschulden,
  vom  22.  Dezember  1914  entsprochen  worden.
  Danach  kann  das  Gericht  die  Zahlungsfrist  für
Hypotheken  und  Grundschuldkapitalien  bis  auf  sechs
Monatebemessen,  sofern  sie  durch  die  Lage  des  Schuldners
  gerechtfertigt  ist  und  dem  Gläubiger  keinen  unverhältnismäßigen
  Nachteil  bringt,  und  eine  solche
Stundung  unter  diesen  Voraussetzungen  sogar  mehrmalig
  gewähren.  An  dieser  Stelle  sei  auch  hingewiesen
  auf  das  Gesetz  zur  Einschränkung  der  Verfügungen
  über  Miet=  und  Pachtzinsforderungen
  vom  8.  Juni  1915,  durch  das  den  Hypothekengläubigern
  die  Miet=  und  Pachtzinsen  des  belasteten
  Grundstücks  in  größerem  Umfang  als  bisher
sichergestellt  werden.  Das  Geseg  ist  zwar  kein  eigentliches
  Kriegsgesetz,  denn  es  gilt  nicht  bloß  für  die  Dauer
des  Krieges,  sonkern  auch  darüber  hinaus.  Aber  seine
Verabschiedung  ist  infolge  des  Krieges  wesentlich  beschleunigt
  worden,  um  der  durch  ihn  besonders  für
den  städtischen  Grundbesitz  drückend  gewordenen  Hypothekennot
  einigermaßen  abzuhelfen.

Der  Vermeidung  des  Konkurses  in  Fällen,  wo  die
Zahlungseinstellung  auf  einer  durch  den  Krieg  geschaffenen
  wirtschaftlichen  Notlage  des  Schuldners
beruht,  dienen  die  Bekanntmachung,  betreffend  die
Anordnungeiner  Geschäftsaufsicht  zur  Abwendung
  des  Konkursverfahrens,  und  diejenige,
  betreffend  die  zeitweilige  Außerkraftsetzung
  einzelner  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuches
  usw.,  beide  vom  8.  August  1914.

Um  ein  Losschlagen  gepfändeter  Sachen  weit  unter
dem  wahren  Wert  zu  vermeiden  —  eine  Gefahr,  die
bei  der  gegenwärtig  verminderten  Kauflust  sehr  nahe
liegt  —,  bestimmt  die  Bekanntmachung  über  das
Mindestgebot  bei  der  Versteigerung  gepfändeter
  Sachen  vom  8.  Oktober  1914,  daß  der  Zuschlag
  nur  auf  ein  Gebot  erfolgen  darf,  das  wenig-*
  die  Hälfte  des  gewöhnlichen  Verkehrswertes  des

fandes  erreicht.

Eine  wesentliche  Erleichterung  nicht  nur  für  den
Wechselschuldner,  sondern  auch  für  den  Wechselgläubiger
  ist  durch  §  1  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen

aßnahmen  und  über  die  Verlängerung  der
Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  in  Fällen
  kriegerischer  Ereignisse  vom  4.  August
1914  geschaffen.  Danach  verlängern  sich  die  Fristen
für  die  Vornahme  wechsel-  oder  scheckrechtlicher  Handlungen,
  wenn  diese  Vornahme  in  Veranlassung  krieersscher

  Ereignisse  durch  höhere  Gewalt,  z.  B.  durch
feindlich  Gesrpung  oder  durch  Unterbindung  des
geregelten  Postverkehrs,  verhindert  wird,  um  so  viel,
wie  erforderlich  ist,  um  nach  Wegfall  des  Hindernisses
  die  betreffende  Handlung  vorzunehmen.  Dagegen
  ist  die  in  der  Verordnung.  betreffend  Verlänlängerung
  der  Fristen  des  Wechsel=  und
Scheckrechts,  vom  6.  August  1914  angeordnete
dreißigtägige  Verlängerung  der  Fristen  für  die  Vor-