Warneyer: Kriegsnotgesetze
sprechenden Form ohne Beeinträchtigung der Sicherheit
der Anlage weitestgehenden Kredit zu gewähren,
während die Ausgabe von Wechseln zwecks Bereitstellung
der im Wege des Kredits zu beschaffenden
Mittel durch das Gesetz, betreffend die Ergänzung
der Reichsschuldenordnung, gestattet wurde.
Das Darlehnskassengesetz endlich, das letzte der
am 4. August 1914 verabschiedeten Finanzgesetze,
schuf ein neben der Reichsbank tehendes und die Reichsdank
unterstützendes Kreditinstitut für den Lombardverkehr.
Die von den Darlehnskassen in Höhe der
bewilligten Darlehen ausgegebenen Darlehnskassenscheine
sind den Reichslassenscheinen gleichgestellt. Der
höchste Betrag der auszugebenden Darlehnskassenscheine
ist durch die Bekanntmachung vom 11. November
1914 auf 3000 Millionen Mark festgesetzt. Dem
erheblichen Bedürfnis des Verkehrs nach kleinen Faoh.
lungemitteln trugen die Bekanntmachung, betreffend
die Ausstellung von Darlehnskassenscheinen
auf Beträge von 2 und 1 Mark, vom 31. August 1914
sowie das Gesetz, betreffend die Ausgabe von
Reichskassenscheinen und Reichsbanknoten
zu 10 Mark, vom 22. März 1915 Rechnung.
II. Die weitgehende Ereditgwährung seitens der
Reichsbank und seitens der Darlehnskassen konnte
doch in vielen Fällen das stark vorhandene Kreditbedürfnis
nicht befriedigen. Den deshalb zahlreich
hervortretenden Wünschen wegen Erlasses eines allgemeinen
Moratoriums hat die Reichsregierung
ledoch, nach eingehender, unter Zuziehung vieler Sachverständigen
erfolgter Prüfung aus guten Gründen
nicht entsprochen. Wohl aber * sie dem berechtigten
Grundgedanken eines gesetzlichen Moratoriums durch
eine Reihe von Verordnungen in anderer Weise Rechnung
getragen.
In erster Linie mußte dafür gesorgt werden, daß
Zahlungsansprüche dann, wenn eine Erleichterung
der Lage des Schuldners infolge der durch den Krieg
geschaffenen Verhältnisse geboten erschien, nicht rücksichtslos
durchgeführt würden. Diesem Zweck dienen
die Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung
von Zahlungsfristen vom 7. August
1914 und die Bekanntmachung über die Folgen der
nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung
vom 18. August 1914, beide nicht unwesentlich
abgeändert durch die Verordnung vom 20. Mai
1915. Die erste Bekanntmachung ermächtigt das
Gericht, dem Schuldner, wenn seine Lage es rechtfertigt
und die Anordnung dem Gläubiger nicht einen
unverhältnismäßigen Nachteil bringt, eine Frist von
drei Monaten für die Erfüllung solcher Verbindlichkeiten
zu gewähren, die vor dem 31. Juli 1914 entstanden
sind. Die Anordnung kann erlassen werden
in dem über den fraglichen Anspruch anhängigen
Rechtsstreit, ohne Vorliegen eines solchen auch auf
Antrag des Schuldners im Beschlußverfahren, nach
Erlaß eines vollstreckbaren Titels auch noch in der
Vollstreckungsinstanz. Durch die Bekanntmachung
vom 18. August soll der Schuldner in ähnlicher Weise
in den Fällen geschützt werden, wo der Verzug mit
der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung
nach Gesetz oder Vertrag besondere Nachteile für ihn
zur Folge hat, so die Verpflichtung zur Rückzahlung
eines Kapitals wegen Nichtzahlung der Zinsen, die
Berpflichtung zur Räumung der Wohnung wegen
Verzugs mit der Mietzinszahlung, ferner die Verwirkung
einer Vertragsstrafe oder den Eintritt eines
namentlich bei Abzahlungsgeschäften für den Gläu-389
biger eingeräumten Rücktrittsrechtes. Auch hier kann
dem Schuldner eine Frist bis zu drei Monaten eingeräumt,
unter Umständen auch der erfolgte Eintritt
der kassatorischen Klausel für beseitigt erklärt werden.
Dem Wunsche der Grundbesitzer nach erweiterter
Stundungsmöglichkeitfür Oypothekenkapitalien, deren
Beschaffung zur Zeit mit besonderen Schwierigkeiten
verknüpft ist, ist durch die ebenfalls durch die Verordnung
vom 20. Mai 1915 abgeänderte Bekanntmachung,
betreffend die Bewilligung von Zahlungsfristen
bei Hypotheken und Grundschulden,
vom 22. Dezember 1914 entsprochen worden.
Danach kann das Gericht die Zahlungsfrist für
Hypotheken und Grundschuldkapitalien bis auf sechs
Monatebemessen, sofern sie durch die Lage des Schuldners
gerechtfertigt ist und dem Gläubiger keinen unverhältnismäßigen
Nachteil bringt, und eine solche
Stundung unter diesen Voraussetzungen sogar mehrmalig
gewähren. An dieser Stelle sei auch hingewiesen
auf das Gesetz zur Einschränkung der Verfügungen
über Miet= und Pachtzinsforderungen
vom 8. Juni 1915, durch das den Hypothekengläubigern
die Miet= und Pachtzinsen des belasteten
Grundstücks in größerem Umfang als bisher
sichergestellt werden. Das Geseg ist zwar kein eigentliches
Kriegsgesetz, denn es gilt nicht bloß für die Dauer
des Krieges, sonkern auch darüber hinaus. Aber seine
Verabschiedung ist infolge des Krieges wesentlich beschleunigt
worden, um der durch ihn besonders für
den städtischen Grundbesitz drückend gewordenen Hypothekennot
einigermaßen abzuhelfen.
Der Vermeidung des Konkurses in Fällen, wo die
Zahlungseinstellung auf einer durch den Krieg geschaffenen
wirtschaftlichen Notlage des Schuldners
beruht, dienen die Bekanntmachung, betreffend die
Anordnungeiner Geschäftsaufsicht zur Abwendung
des Konkursverfahrens, und diejenige,
betreffend die zeitweilige Außerkraftsetzung
einzelner Vorschriften des Handelsgesetzbuches
usw., beide vom 8. August 1914.
Um ein Losschlagen gepfändeter Sachen weit unter
dem wahren Wert zu vermeiden — eine Gefahr, die
bei der gegenwärtig verminderten Kauflust sehr nahe
liegt —, bestimmt die Bekanntmachung über das
Mindestgebot bei der Versteigerung gepfändeter
Sachen vom 8. Oktober 1914, daß der Zuschlag
nur auf ein Gebot erfolgen darf, das wenig-*
die Hälfte des gewöhnlichen Verkehrswertes des
fandes erreicht.
Eine wesentliche Erleichterung nicht nur für den
Wechselschuldner, sondern auch für den Wechselgläubiger
ist durch § 1 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen
aßnahmen und über die Verlängerung der
Fristen des Wechsel= und Scheckrechts in Fällen
kriegerischer Ereignisse vom 4. August
1914 geschaffen. Danach verlängern sich die Fristen
für die Vornahme wechsel- oder scheckrechtlicher Handlungen,
wenn diese Vornahme in Veranlassung krieersscher
Ereignisse durch höhere Gewalt, z. B. durch
feindlich Gesrpung oder durch Unterbindung des
geregelten Postverkehrs, verhindert wird, um so viel,
wie erforderlich ist, um nach Wegfall des Hindernisses
die betreffende Handlung vorzunehmen. Dagegen
ist die in der Verordnung. betreffend Verlänlängerung
der Fristen des Wechsel= und
Scheckrechts, vom 6. August 1914 angeordnete
dreißigtägige Verlängerung der Fristen für die Vor-