Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Reingewinn satzungsmäßig auf eine höchstens vierprozentige Verzinsung 
der Kapitaleinlagen beschränken, auch bei Auslosungen oder für den 
Fall der Auflösung nicht mehr als den Nennwert ihrer Anteile zu- 
sichern und bei der Auflösung den etwaigen Rest des Gesellschafts- 
vermögens für gemeinnützige Zwecke bestimmen. Der Bundesrat ist 
ermächtigt, die Befreiung auch dann zu bewilligen, wenn die Gesell- 
Has eine höchstens fünfprozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen 
gewährt; 
2. Gesellschaften, welche im Durchschnitt der letzten fünf Jahre — oder, 
wenn die Gesellschaft erst kürzere Zeit besteht, im Durchschnitt der 
bisher abgeschlossenen Geschäftsjahre — weniger als 3 vom Hundert 
Gewinn verteilt haben, und bei denen der Kurs= oder Verkaufswert 
80 vom Hundert des eingezahlten Kapitals nicht übersteigt. 
12. 
Ein Wehrbeitrag wird nicht erhoben von solchen Vermögen, die zehntausend 
Mark nicht übersteigen. 
Die beitragsfreie Vermögensgrenze erhöht sich bei einem Einkommen von 
nicht mehr als zweitausend Mark auf fünfzigtausend Mark und bei einem Ein- 
kommen von mehr als zweitausend, aber nicht mehr als viertausend Mark auf 
dreißigtausend Mark. " 
13. 
Für die Veranlagung des Wehrbeitrags wird das Vermögen der Ehegatten 
zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd voneinander getrennt leben. Die 
Ehegatten sind, falls ihr Vermögen zusammenzurechnen ist, der Staatskasse 
als Gesamtschuldner der Abgabe verpflichtet. 
14. 
Unterliegt das abgabepflichtige Vermögen der Nutznießung, so fällt, wenn 
nicht rechtsgeschäftlich etwas anderes bestimmt ist, der Wehrbeitrag dem Eigen- 
tümer zur Last. 
15. 
Für die Beitragspflicht und die Ermittelung des Vermögenswerts ist der 
Stand vom 31. Dezember 1913 maßgebend. 
Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, kann 
der Vermögenzfeststellung der Vermögensstand am Schlusse des letzten Wirt- 
schafts= oder Rechnungsjahrs zugrunde gelegt werden. 
Bei der Veranlagung des Wehrbeitrags wird das Vermögen des Beitrags- 
pflichtigen auf volle Tausende nach unten abgerundet. 
16. 
Bei der Feststellung des Vermögens ist der gemeine Wert (Verkaufswert) 
seiner einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen, sofern das Gesetz nichts anderes 
vorschreibt.
	        
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