— 531 —
das Grundstück gemachten besonderen Aufwendungen während der Besitzzeit, soweit
sie nicht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben gehören und soweit die durch die
Aufwendungen hergestellten Bauten und Verbesserungen noch vorhanden sind.
Von den Gestehungskosten sind die durch Abnutzung entstandenen Wertminde-
rungen abzuziehen.
31.
Beim Erwerbe von Todes wegen im Sinne der §§# 1 bis 4 des Erbschafts-
steuergesetzes, beim Erwerb im Wege der Erbteilung, beim Erwerbe von Eltern,
Großeltern oder entfernteren Voreltern sowie beim Erwerb auf Grund einer ohne
entsprechende Gegenleistung erfolgten Zuwendung unter Lebenden tritt an die Stelle
des Erwerbspreises, soweit die Grundstücke dauernd land= oder forstwirtschaft-
lichen oder gärtnerischen Owecken zu dienen bestimmt sind, oder soweit bebaute
Grundstücke Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind und
ihre Bebauung und Benutzung der ortsüblichen Bebauung und Benutzung ent-
spricht, der Ertragswert, sonst der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes.
Als Ertragswert gilt bei land= oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnerei=
grundstücken das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den sie nach ihrer bis-
herigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung mit
entlohnten fremden Arbeitskräften nachhaltig gewähren können.
Die der Land= und Forstwirtschaft oder der Gärtnerei dienenden Gebäude
und Betriebsmittel werden nicht besonders veranlagt, sondern sind in der Ver-
anlagung des Ertragswerts einbegriffen.
Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken
zu dienen bestimmt sind, gilt als Ertragswert das Fünfundzwanzigfache des Miet-
oder Pachtertrags, der in den letzten drei Jahren im Durchschnitt erzielt worden
ist oder im Falle der Vermietung oder Verpachtung hätte erzielt werden können,
nach Abzug von einem Fünftel für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten
oder von dem als erforderlich nachgewiesenen höheren Betrag für Nebenleistungen
und Instandhaltungskosten ohne Rücksicht darauf, ob die hierzu notwendigen
Arbeiten von dem Steuerpflichtigen selbst oder durch entlohnte fremde Arbeits-
kräfte geleistet worden sind.
In allen Fällen kann der Steuerpflichtige verlangen, daß statt des Ertrags-
werts der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird. Dieses Recht
erlischt, wenn es nicht spätestens bis zum Ablauf der mit der Zustellung des
Steuer= oder des Feststellungsbescheids eröffneten Rechtsmittelfrist geltend ge-
macht wird.
32.
Die Vorschrift des § 31 findet in anderen Erwerbsfällen entsprechende
Amwendung, wenn der vereinbarte Preis um mehr als 10 vom Hundert hinter
dem gemeinen Werte zur JZeit des Erwerbes und, sofern bei Grundstücken der
Ertragswert zugrunde gelegt werden kann, zugleich auch hinter dem Ertragswert
zur Zeit des Erwerbes zurückgeblieben ist.