Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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33. 
Hat der Erwerb vor dem 1. Januar 1914 stattgefunden, so gilt der 
bei der Veranlagung des Wehrbeitrags festgestellte Wert eines Grundstücks als 
Betrag der bis dahin entstandenen Gestehungskosten. 
34. 
Wertpapiere, die in Deutschland einen Börsenkurs haben, sind mit dem 
Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffentlichen Körperschaft 
eingetragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuldverschreibungen 
der öffentlichen Körperschaft anzusetzen. 
· Der Steuerpflichtige ist berechtigt, von dem Werte der mit Dividenden— 
schein gehandelten Wertpapiere (§ 6) den Betrag in Abzug zu bringen, der für 
die seit Auszahlung des letzten Gewinns abgelaufene Zeit dem letztmalig ver- 
teilten Gewinn entspricht. 
6#35. 
Bei Aktien ohne Börsenkurs, bei Kuxen, Anteilen an einer Bergwerks- 
gesellschaft oder bei Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der 
Verkaufswert der Aktien, Kuxe oder Anteile anzusetzen. Sofern ein solcher nicht 
zu ermitteln ist, ist der Wert der Aktie, des Kuxes oder des Anteils unter Be- 
rücksichtigung des Gesamtvermögens der Gesellschaft oder Gewerkschaft und der 
in der Vergangenheit erzielten Gewinne nach freiem Ermessen zu schätzen. Hier- 
bei bleiben diejenigen Beträge der Jahresgewinne unberücksichtigt, welche unter 
Zugrundelegung der ortsüblichen Preise als Entgelt für gelieferte Rohstoffe an- 
zusehen sind. Im Streitfall soll die Steuerbehörde die Schätzung des Wertes 
durch Sachverständige anordnen, die von der zuständigen Handelsvertretung oder 
der des nächstbelegenen Bezirkes zu ernennen sind. 
6 36. 
Andere Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwert an- 
zusetzen, sofern nicht besondere Umstände die Veranschlagung nach einem vom 
Nennwert abweichenden höheren oder geringeren Werte begründen. 
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversiche- 
rungen kommen mit zwei Dritteln der Summe der eingezahlten Prämien oder 
Kapitalbeiträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für welchen die 
Versicherungsanstalt die Police zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufswert 
in Anrechnung. 
837. 
Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen oder 
Leistungen ist unter Abrechnung der Zwischenzinsen durch Zusammenzählung der 
einzelnen Jahreswerte zu berechnen. Der Gesamtwert darf den zum gesetzlichen 
Zinssatz kapitalisierten Jahreswert nicht übersteigen.
	        
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