— —
4
Nr.
Gegenstand der Besteuerung
vom
Hun-
dert
Steuersatz
vom
Tau-
send
Mark
Mf.
Berechnung
der Stempelabgabe
(.)
soweit zu dem überlassenen Ge-
sellschaftsvermögen außerhalb
Landes gelegene unbewegliche
Sachen und ebendaselbst be-
findliche bewegliche Sachen,
welche Zubehör der ersteren
sind, oder den unbeweglichen
Sachen gleichgeachtete Rechte
gehöggren
soweit das überlassene Gesell-
schaftsvermögen aus beweg-
lichen Vermögensgegenstän-
den bestet
soweit das überlassene Gesell-
schaftsvermögen aus anderen
als den vorher bezeichneten
Forderungsrechten besteht..
Befreit ist:
die Rückgewähr der von
einem Gesellschafter eingebrach-
ten Grundstücke oder Berechti-
gungen, für welche die sich auf
Grundstücke beziehenden Vor-
schriften gelten, oder Rechte der
unter Buchstaben d Ziffer 2
bis 4 bezeichneten Art oder
sonstigen beweglichen Ver-
mögensgegenstände an diesen
Gesellschafter oder dessen Erben
oder dessen Ehegatten, welcher
mit ihm in Gäütergemeinschaft
gestanden hat.
Anmerkung zu ded e.
Der Stempel von ½ vom
Hundert ermäßigt sich in den Fällen
zu 11, 3, 4 unde 2 mit dem Weg-
fall des in §90 Abs. 1 des Gesetzes
vorgeschriebenen Zuschlags auf ½
vom Hundert.
Reichs-Gesetzbl. 1913.
⅛½
1
20
des Entgelts wie vorstehend
des Wertes der Forderungen.
Bei Berechnung des Stempels
bleibt derjenige Teil der zum
Sondereigentum überlassenen Ver-
mögensgegenstände außer Betracht,
welcher auf den erwerbenden Ge-
sellschafter nach der Kopfzahl der
Gesellschafter entfällt.
87