Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

  
— — 
4 
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send 
  
  
Mark 
Mf. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(.) 
  
soweit zu dem überlassenen Ge- 
sellschaftsvermögen außerhalb 
Landes gelegene unbewegliche 
Sachen und ebendaselbst be- 
findliche bewegliche Sachen, 
welche Zubehör der ersteren 
sind, oder den unbeweglichen 
Sachen gleichgeachtete Rechte 
gehöggren 
soweit das überlassene Gesell- 
schaftsvermögen aus beweg- 
lichen Vermögensgegenstän- 
den bestet 
soweit das überlassene Gesell- 
schaftsvermögen aus anderen 
als den vorher bezeichneten 
Forderungsrechten besteht.. 
Befreit ist: 
die Rückgewähr der von 
einem Gesellschafter eingebrach- 
ten Grundstücke oder Berechti- 
gungen, für welche die sich auf 
Grundstücke beziehenden Vor- 
schriften gelten, oder Rechte der 
unter Buchstaben d Ziffer 2 
bis 4 bezeichneten Art oder 
sonstigen beweglichen Ver- 
mögensgegenstände an diesen 
Gesellschafter oder dessen Erben 
oder dessen Ehegatten, welcher 
mit ihm in Gäütergemeinschaft 
gestanden hat. 
Anmerkung zu ded e. 
Der Stempel von ½ vom 
Hundert ermäßigt sich in den Fällen 
zu 11, 3, 4 unde 2 mit dem Weg- 
fall des in §90 Abs. 1 des Gesetzes 
vorgeschriebenen Zuschlags auf ½ 
vom Hundert. 
Reichs-Gesetzbl. 1913. 
  
⅛½ 
1 
20 
  
  
  
  
des Entgelts wie vorstehend 
des Wertes der Forderungen. 
Bei Berechnung des Stempels 
bleibt derjenige Teil der zum 
Sondereigentum überlassenen Ver- 
mögensgegenstände außer Betracht, 
welcher auf den erwerbenden Ge- 
sellschafter nach der Kopfzahl der 
Gesellschafter entfällt. 
87
	        
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