Nr. 28. Bekanntmachung,
die Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten betreffend;
vom 18. April 1905.
Auf Grund von § 3 (1) der Verordnung, das Eisenbahnwesen Deutschlands betreffend,
vom 1. April 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 83) werden nachstehend unter & diejenigen Gruppen
1 von Beamten, Bediensteten und Arbeitern der Staatseisenbahnverwaltung bekannt gemacht,
die als Eisenbahnbetriebsbeamte im Sinne von § 45 beziehentlich als Eisenbahnpolizei-
beamte im Sinne von § 74 der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom k. November
1904 anzusehen sind.
Dresden, am 1 S. April 1905.
Finanzministerium.
Dr. Rüger.
Naumann.
Gruppe
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IT 7i Beamte. Bedienstete und Arbeiter.
der B. O.)
A. Eisenbahnbetriebsbeamte,
die zugleich Eisenbahnpolizeibeamte sind.
1. JEisenbahndirektoren.
Transport-Oberinspektor.
Bau= und Betriebsinspektoren.
Betriebsinspektoren.
Bauinspektoren t Ausnahme derjenigen
Regierungsbaumeister im Werkstättendienste und ußeretatmäßige Regierungsbau-
beim Bau. meister, mit Ausnahme der-
Transportinspektor. jenigen im Werkstättendienste
Verkehrsinspektoren. und beim Ban.