Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Nr. 28. Bekanntmachung, 
die Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten betreffend; 
vom 18. April 1905. 
Auf Grund von § 3 (1) der Verordnung, das Eisenbahnwesen Deutschlands betreffend, 
vom 1. April 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 83) werden nachstehend unter & diejenigen Gruppen 
1 von Beamten, Bediensteten und Arbeitern der Staatseisenbahnverwaltung bekannt gemacht, 
die als Eisenbahnbetriebsbeamte im Sinne von § 45 beziehentlich als Eisenbahnpolizei- 
beamte im Sinne von § 74 der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom k. November 
1904 anzusehen sind. 
Dresden, am 1 S. April 1905. 
Finanzministerium. 
Dr. Rüger. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Naumann. 
Gruppe 
88 4 .. 
IT 7i Beamte. Bedienstete und Arbeiter. 
der B. O.) 
A. Eisenbahnbetriebsbeamte, 
die zugleich Eisenbahnpolizeibeamte sind. 
1. JEisenbahndirektoren. 
Transport-Oberinspektor. 
Bau= und Betriebsinspektoren. 
Betriebsinspektoren. 
Bauinspektoren t Ausnahme derjenigen 
Regierungsbaumeister im Werkstättendienste und ußeretatmäßige Regierungsbau- 
beim Bau. meister, mit Ausnahme der- 
Transportinspektor. jenigen im Werkstättendienste 
Verkehrsinspektoren. und beim Ban.