Bedeutung des Ausdruckes: „Kinder“. 73
des ersten Grades bezeichnet, z. B. Tit. III 8. 1
u. 2; Tit. IV F. 3 u. 7; Tit. XXX: Tit. XXXI
8. 1—3, 7—10; Tit. XIV §#. 1—–6, 8; Tit.
XVIns. 2; Ti. XIIX §. 16; Tit. LXXNIX
S. 1; Tit. LXXXIV g. 2—7; . GN . 2;
Tit. XXXV S. 1, 3; Tit. XXXV 6n 1, 2, , 4
Tit. L; Tit. LI; T. LXXNVI . 3
Alein daneben finden sich wieder eben so viele
Stellen, in welchen nur im Allgemeinen von Eltern
und Kindern geredet wird und deren Inhalt doch
unbestreitbar auf alle Aszendenten und Deszendenten
sich bezieht, z. B. Tit. 1I §. 2; Tit. III S. 3; Tit. IV
8. 1, 2, 4—6; Tit. XXIK 1,. 2; Tit. XXNI
S * 7, 11, 13. 14; Tit. XLV §. 7; Tit. XIVII
S. 1,, 3, Tit. #/VN 1t Tit. LXXXVI . 1
Ler OCyn 8. 4
Besonders wichtig aber erscheinen diejenigen
Stellen, in welchen die Aszendenten mit ihren ver-
schiedenen Namen aufgezählt werden: Vater, Mutter,
Anherr, Anfrau, und dennoch die Deszendenten ihnen
gegenüber nur im Allgemeinen „Kinder“ genannt
werden, ohne daß sich der Beisatz „Tichter“ findet,
3. B. Tit. XLVIII §S. 1; Tit. XXXIII 8. 1 und
Tit. VIII S. 6 und 13.
Dagegen findet sich in der k. Ld GOdg. nur
eine einzige Stelle, in welcher der Ausdruck „Kin-
der“ nicht auf die Enkel erstreckt werden darf: Tit.
LXXXVI §. 1, wo bestimmt ist, daß neben den
Geschwistern auch deren Kinder erben. Hier sind
die Enkel nach der Bestimmung des gemeinen Rech-
tes, an welches sich die k. LdGOdg. anreiht, aus-
geschlossen; allein wie wenig diese Stelle gegen den
oben aus so vielen anderen nachgewiesenen Sprach-
gebrauch entscheiden kann, geht aus dem Umstande
hervor, daß in ihr selbst im Eingange die Worte
„Kinder"“ und Eltern allgemein für alle Deszen-
denten und Aszendenten gebraucht sind.