Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXI. Band. (31)

Bedeutung des Ausdruckes: „Kinder“. 73 
des ersten Grades bezeichnet, z. B. Tit. III 8. 1 
u. 2; Tit. IV F. 3 u. 7; Tit. XXX: Tit. XXXI 
8. 1—3, 7—10; Tit. XIV §#. 1—–6, 8; Tit. 
XVIns. 2; Ti. XIIX §. 16; Tit. LXXNIX 
S. 1; Tit. LXXXIV g. 2—7; . GN . 2; 
Tit. XXXV S. 1, 3; Tit. XXXV 6n 1, 2, , 4 
Tit. L; Tit. LI; T. LXXNVI . 3 
Alein daneben finden sich wieder eben so viele 
Stellen, in welchen nur im Allgemeinen von Eltern 
und Kindern geredet wird und deren Inhalt doch 
unbestreitbar auf alle Aszendenten und Deszendenten 
sich bezieht, z. B. Tit. 1I §. 2; Tit. III S. 3; Tit. IV 
8. 1, 2, 4—6; Tit. XXIK 1,. 2; Tit. XXNI 
S * 7, 11, 13. 14; Tit. XLV §. 7; Tit. XIVII 
S. 1,, 3, Tit. #/VN 1t Tit. LXXXVI . 1 
Ler OCyn 8. 4 
Besonders wichtig aber erscheinen diejenigen 
Stellen, in welchen die Aszendenten mit ihren ver- 
schiedenen Namen aufgezählt werden: Vater, Mutter, 
Anherr, Anfrau, und dennoch die Deszendenten ihnen 
gegenüber nur im Allgemeinen „Kinder“ genannt 
werden, ohne daß sich der Beisatz „Tichter“ findet, 
3. B. Tit. XLVIII §S. 1; Tit. XXXIII 8. 1 und 
Tit. VIII S. 6 und 13. 
Dagegen findet sich in der k. Ld GOdg. nur 
eine einzige Stelle, in welcher der Ausdruck „Kin- 
der“ nicht auf die Enkel erstreckt werden darf: Tit. 
LXXXVI §. 1, wo bestimmt ist, daß neben den 
Geschwistern auch deren Kinder erben. Hier sind 
die Enkel nach der Bestimmung des gemeinen Rech- 
tes, an welches sich die k. LdGOdg. anreiht, aus- 
geschlossen; allein wie wenig diese Stelle gegen den 
oben aus so vielen anderen nachgewiesenen Sprach- 
gebrauch entscheiden kann, geht aus dem Umstande 
hervor, daß in ihr selbst im Eingange die Worte 
„Kinder"“ und Eltern allgemein für alle Deszen- 
denten und Aszendenten gebraucht sind.