— 583 —
Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
I# 46.
Inhalt: Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. S. 583. — Gesetz zur Abänderung des Reichs-
militärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Anderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
S. 5983. — Geset, betreffend die Anderung zweier Reichstagswahlkreise. S. 507.
(Nr. 4263.) Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. Vom 22. Juli 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
1.
Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (99 3
bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§8 33 bis 35) besitzt.
&.
Elsaß-Lothringen gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat.
Die Schutzebiete gelten im Sinne dieses Gesetzes als Inland.
Zweiter Abschnitt.
Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
83.
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird erworben
1. durch Geburt (§ 4),
2. durch Legitimation (§ 5),
Reichs-Gesetzbl. 1913. 93
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1913.