Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

679 
  
  
1t 
3 
4 
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send 
  
  
Mark 
Bf. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(I.) 
  
soweit zu dem überlassenen Ge- 
sellschaftsvermögen außerhalb 
Landes gelegene unbewegliche 
Sachen und ebendaselbst be- 
findliche bewegliche Sachen, 
welche Zubehör der ersteren 
sind, oder den unbeweglichen 
Sachen gleichgeachtete Rechte 
gehören, 
soweit das überlassene Gesell- 
schaftsvermögen aus beweg- 
lichen Vermögensgegenstän- 
den bestebtt 
soweit das überlassene Gesell- 
schaftsvermögen aus anderen 
als den vorher bezeichneten 
Forderungsrechten besteht,. 
Befreit ist: 
die Rückgewähr der von 
einem Gesellschafter eingebrach- 
ten Grundstücke oder Berechti- 
gungen, für welche die sich auf 
Grundstücke beziehenden Vor- 
schriften gelten, oder Rechte der 
unter Buchstaben d Ziffer 2 
bis 4 bezeichneten Art oder 
sonstigen beweglichen Ver- 
mögensgegenstände an diesen 
Gesellschafter oder dessen Erben 
oder dessen
	        
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