132 Das Jahrhundert der Reformation.
und den Frankfurter Professor Musculus, einen festen und strammen Lutheraner,
begünstigte er sehr nachdrücklich in ihrem Streit mit Buchholzer, und dieser
selbst wurde 1565 durch den Kurfürsten von seiner Berliner Propstei abgesetzt.
Johann von Küstrin blieb sich in seiner kirchlichen Stellung wie in seiner
erwerbslustigen Haus= und Finanzpolitik gleich bis an sein Lebensende. Mit
dem Johanniterorden, der in der Neumark große Besitzungen hatte — Sonnenburg
war der Sitz eines Herrenmeisters — gerict er in einen langen und heftigen
Streit, weil er das Ordensgebiet seinem Lande einzuverleiben bestrebt war.
Dem König von Dänemark, Friedrich II., gegenüber erhob er 1565, in einem
kritischen Moment des großen Krieges zwischen Dänemark und Schweden Ansprüche
auf Teile von Schleswig-Holstein auf Grund des Testaments seines
Großvaters mütterlicherseits, des dänischen Königs Hans. Es gelang ihm aber
weder den Landanspruch durchzusetzen, noch eine finanzielle Entschädigung in
Form eines Dienstgeldes, worauf er es wohl besonders abgesehen hatte, von
dem Dänenkönig zu erlangen; Joachim II., der ja dieselben Ansprüche wie sein
Bruder hätte geltend machen können, hat an diesem Handel keinen Anteil
genommen.
Im Einverständnis befanden sich die beiden Brüder, in der Hauptsache
wenigstens, bei den Streitigkeiten, die über den Oderhandel mit Pommern ausbrachen,
wobei die Rivalität der Städte Frankfurt und Stettin eine Hauptrolle
spielte. Frankfurt a. O. war die einzige bedeutende Handelsstadt der Mark
Brandenburg und besaß ein wichtiges Niederlagsrecht, durch das die Schiffer
auf der Oder gezwungen wurden, dort anzulegen und ihre Waren zum Verkauf
auszustellen. Dieses Privilegium hatte auch Joachim I., der im übrigen hauptsächlich
den westöstlichen Durchfuhrhandel durch die Mark zu beleben suchte,
immer geschützt und hochgehalten und dasselbe auch seinen Erben anbefohlen.
Bei der Teilung der Lande bestand ja die Gefahr, daß Krossen und Landsberg,
die zum Anteil Johanns gehörten, den Versuch machten, dem Frankfurter Handel
Abbruch zu tun, um selbst in die Höhe zu kommen. Diese Gefahr suchte man zu
vermeiden durch einen Vergleich, den die Brüder 1539 schlossen: gegen finanzielle
Entschädigungen und gegen den Verzicht des Bruders auf die Einlösung von
Krossen, das in seinem Pfandbesitz war, gestand Johann die Aufrechterhaltung
der Frankfurter Niederlagsgerechtigkeit und manche Handelsbeschränkungen
seiner eigenen Städte zu. Den Stettinern aber wurde die Wartheschiffahrt
gesperrt. Den Handel nach Polen auf diesem übrigens noch wenig fahrbaren
Wasserwege wollte „ Johann sich und seinem Lande vorbehalten; er dachte daran,
den Handel nach Danzig von Stettin auf Küstrin abzulenken; auch ein Kanal
zwischen Netze und Weichsel wurde schon geplant. Aus alledem ist freilich nichts
geworden, schon weil die Polen mehr mit den Pommern als mit den Märkern
zusammenhielten; aber der Gegensatz zu Pommern verschärfte sich mehr und
mehr. Die Erhöhung der Zölle zu Oderberg und Küstrin, die Joachim und
Johann vornahmen, beeinträchtigten den Handel von Stettin, der eben damals
hauptsächlich in den Händen der großen Handelsfamilie Loitz einen bedeutenden
Aufschwung genommen hatte und vornehmlich auf der Ausfuhr von Getreide
aus dem Hinterland sowie auf dessen Versorgung mit Hering und neuerdiugs
auch mit Salz beruhte. Dem Frankfurter Niederlagsrecht gegenüber brachte
Stettin seit 1550 das seine mit größerem Nachdruck als bisher zur Geltung;