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b) Behälter von Eismaschinen, welche die für den Betrieb er—
forderliche Menge von flüssiger schwefliger Säure dauernd ent—
halten, wenn der Inhalt an schwefliger Säure 20 Liter nicht
übersteigt.
Ur. II. Selbstentzündliche Stoffe.
In den Eingangsbestimmungen. Ziffer 8b. und im Abschnitt A.
Verpackung. Abs. (8) werden die Worte „Gummi, gemahlen (Gummistaub)“
ersetzt durch:
Gummi (Kautschuk) gemahlen, Gummi= (Kautschuk.) staub.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 16. Oktober 1913.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.
.
(Nr. 4298.) Bekanntmachung über die Ratifikation eines der beiden am 23. September 1910
in Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Ubereinkommen durch Griechenland und
die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde. Vom 21. Oktober 1913.
Vo den beiden im Reichs-Gesetzblatt von 1913 Seite 49 abgedruckten, am
23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Ubereinkommen ist
das Ubereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammen-
stoß von Schiffen von Griechenland ratifiziert worden; die Hinterlegung der Rati,
fikationsurkunde ist am 29. September 1913 in Brüssel erfolgt.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 8. Sep-
tember 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 707) an.
Berlin, den 21. Oktober 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Zimmermann.