64 Oberstrichterliche Entscheldungen.
einen anderen Rechtsanwalt vermittelt wurde, können
die bezüglichen Auslagen von dem Prozeßgegner verlangt
werden, wenn Dienste in Frage stehen, welche von dem
Prozeßanwalte nicht geleistet werden konnten, also ihm
von einer anderen Person geleistet werden mußten und
die bezüglichen Kosten als nothwendige erscheinen. Letztere
Voraussetzung ist gegeben, sobald die Partei zur
Ertheilung der Information entweder an den Wohnort
ihres Anwalts hätte reisen müssen oder, weil sie zur
Ertheilung schriftlicher Information nicht im Stande
war, die Vermittlung eines Rechtsverständigen in Anspruch
nehmen mußte, der erstere Weg aber gegenüber
dem letzteren der kostspieligere gewesen wäre. Beschluß
vom 19. Oktober 1889; II 65/89.
Civilprozeßordnung § 669. Die Weigerung
des Gerichtsschreibers, eine zweite vollstreckbare Urtheilsausfertigung
zu ertheilen, ist auch dann, wenn sie unter
Bezugnahme auf die deffallsige Entscheidung des Vorsitzenden
erfolgt, immer nur eine Verfügung des Gerichtsschreibers,
gegen welche eine Remedur bei dem Prozeßgerichte
(§ 539 CPO.) gesucht werden muß. Gegen die
Entscheidung des letzteren ist sofortige Beschwerde zulässig
und die in § 540 für die sofortige Beschwerde gegebenen
Formvorschriften sind auch bei erwähnter Angehung
des Prozeßgerichtes maßgebend, weshalb nach
Ablauf der zweiwöchigen Frist seit Zustellung des Bescheides
des Gerichtsschreibers die Entscheidung des
Prozeßgerichtes nicht mehr angerufen werden kann. Eine
Aenderung solcher Rechtslage kann durch Wiederholung
des Gesuchs um Ertheilung einer zweiten vollstreckbaren
Ausfertigung nicht bewirkt werden. Beschluß vom
19. Dezember 1889; II 67/89.
Redakleur: Dr. Julius v. Staudinger in München.
Verlag: Falm & Enke (Carl Ensie) in Erlangen.
Druck der k. b. Hof= u. Univ.-Buchdruckerel von Fr. Junge
(Junge & Sohn) in Erlangen.