Inhaltsverzeichnis : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgung  1914.  4.

 

 

 

4.
Ministerialerlaß,

betreffend  die  im  Auslande  zu  erledigenden  Ersuchen  der  Justizbehörden,
  soweit  sie  nicht  auf  Auslieferung  oder  Festnahme  gerichtet
  sind  —  Vorschriften  über  Rechtshilfe  im  Auslande.  —

Vom  3.  Februar  1914.

Dem  gegenwärtigen  Stande  des  internationalen  Rechtshilfeverkehrs
  entsprechend  wird  hiermit  unter  Aufhebung  der  Ministerialerlasse
  vom  16.  Juli  1910  (Bd.  22  S.  625),  vom  16.  Juli  1911
(Bd.  23  S.  57)  und  vom  11.  November  1912  (Bd.  23  S.  339)
Folgendes  bestimmt:

Die  früher  erlassenen  Vorschriften  über  Rechtshilfe  im  Auslande
  bedürfen  zum  großen  Teil  einer  -Erginzung  durch  die
neuen  im  Reichsgesetzblatt  (1912  S.  491;  1913  S.  457,  468)
veröffentlichten  Verträge  des  Reichs  mit  Bulgarien  und  Luxemburg.
Unter  Berücksichtigung  dieses  Umstandes  ist  am  20.  Oktober  1913
im  Preußischen  Justizministerialblatt  S.  412  eine  ergänzende  und
abändernde  Verfügung  über  die  im  Auslande  zu  erledigenden  Ersuchen
  der  Justizbehörden,  soweit  sie  nicht  auf  Auslieferung  oder
Festnahme  gerichtet  sind,  erlassen  worden.

Die  Verfügung  wird  von  uns  den  unterstellten  Gerichtsbehörden,
  sowie  der  Staatsanwaltschaft  mitgeteilt  werden  und  ist
fortan  bei  Ersuchen  um  Rechtshilfe  im  Auslande  zu  baachten.
Wo  in  Preußen  die  Mitwirkung  einer  Ministerialinstanz  vor-"Q

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