Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

(Nr. 4354.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts- 
etat für das Rechnungsjahr 1913. Vom 26. März 1914. 
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte dritte Nachtrag zum Reichshaus- 
haltsetat. für das Rechnungsjahr 1913 tritt dem Reichshaushaltsetat für das 
Rechnungsjahr 1913 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Venedig, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 26. März 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
Dritter Nachtrag 
zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1913. 
 
 
 
 
Für das 
Rechnungsjahr 
1913 
treten hinzu 
Mark. 
Kap. Tit. Einnahmen. 
 
 
A. Ordentlicher Etat. 
I. Einnahmen. 
IV. Verschiedene Verwaltungs- 
einnahmen. 
Verwaltung des Reichsheers: 
9. 3. Einnahmen für die Gemeinschaft ohne Bayern: 
Preußen usw.  2500000  
Seite für sich. 
 
 
 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.