Der Anspruch gegen die Postverwaltung verjährt in zwei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in dem der Auftrag dem zu-
ständigen Postscheckamt zugegangen ist.
Für Zahlkartenbeträge haftet die Postverwaltung dem Absender in gleicher
Weise wie für Postanweisungen.
§ 10.
Die weiteren Anordnungen zur Regelung des Postscheckverkehrs erläßt der
Reichskanzler. Er bestimmt insbesondere:
1. die allgemeinen Grundsätze für den Ausweis der nach § 1 zum Post-
scheckverkehr zuzulassenden Teilnehmer sowie für die Bezeichnung der
Konten,
2. die zu verwendenden Formulare und den Preis der von der Postver-
waltung zu beziehenden Formulare; die Formulare zu Zahlkarten und
die im § 6 bezeichneten Briefumschläge können auch von der Privat-
industrie hergestellt werden,
3. den Höchstbetrag der Zahlkarten und Schecks,
die Voraussetzungen, unter denen den Konten auf anderem als dem
im § 3 erwähnten Wege Beträge zugeführt werden können, und unter
denen der Kontoinhaber in anderer als der im § 4 erwähnten Weise
über sein Guthaben verfügen kann,
die Geschäfte, die bei weiterer Ausgestaltung des Postscheckverkehrs
zuzulassen sind,
die Anlegung der im Postscheckverkehr aufkommenden Gelder,
die Art der Benachrichtigung der Kontoinhaber über die Ausführung
der Aufträge und den Stand der Guthaben.
Werden die Anordnungen geändert, so sind die neuen Vorschriften auch
auf die bereits bestehenden Postscheckkonten anzuwenden.
Die nach diesen Bestimmungen erlassenen Vollzugsanordnungen sind dem
Reichstage zur Kenntnis zu bringen. Ferner ist alljährlich mit dem Etat des
Reichshaushalts eine genaue monatliche Nachweisung über die Anlegung der im
Postscheckverkehr aufkommenden Gelder vorzulegen.
§ 11.
Der § 2 und die §§ 5, 6 und 10 gelten nicht für den innern Verkehr
der Königreiche Bayern und Württemberg.
§ 12.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli An in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Venedig, den 26. März 1914.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.