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Auf Antrag von Gläubigern, deren Schuldverschreibungen zusammen
den fünften Teil des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen
Schuldverschreibungen erreichen, kann das Gericht, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt, den Vertreter abberufen. Unter den gleichen Voraus-
setzungen kann das Gericht an Stelle eines weggefallenen Vertreters
einen neuen Vertreter bestellen. Zuständig ist das im § 4 bezeichnete
Amtsgericht. Vor der Verfügung, durch die über den Antrag ent-
schieden wird, ist, soweit tunlich, der Schuldner und im Falle der
Abberufung des Vertreters auch dieser zu hören. Gegen die Verfügung
findet die sofortige Beschwerde statt. Das Amtsgericht kann vor der
Entscheidung über den Antrag auf Abberufung eines Vertreters eine
einstweilige Anordnung erlassen.
Auf die Eintragung des Wegfalls eines Vertreters sowie auf die
Eintragung eines neuen Vertreters an Stelle des weggefallenen findet
die Vorschrift des § 44 Abs. 1 der Grundbuchordnung keine Anwendung.
Im Falle des Abs. 4 ist das Amtsgericht befugt, das Grundbuchamt
um die Eintragung zu ersuchen.
2. Der § 17 erhält folgenden Abs. 3:
Wird an Stelle eines weggefallenen Vertreters der im Abs. 1
bezeichneten Art nach dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als
angelegt anzusehen ist, gemäß § 16 ein neuer Vertreter bestellt, so
kann die Eintragung dieses Vertreters in das Grundbuch (§ 1189 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf dieselbe Weise wie die Bestellung herbei-
geführt werden, ohne Unterschied, ob der weggefallene Vertreter in das
Hypothekenbuch oder ein ähnliches Buch eingetragen war oder nicht.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 14. Mai 1914.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.