Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 122 — 
Auf Antrag von Gläubigern, deren Schuldverschreibungen zusammen 
den fünften Teil des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen 
Schuldverschreibungen erreichen, kann das Gericht, wenn ein wichtiger 
Grund vorliegt, den Vertreter abberufen. Unter den gleichen Voraus- 
setzungen kann das Gericht an Stelle eines weggefallenen Vertreters 
einen neuen Vertreter bestellen. Zuständig ist das im § 4 bezeichnete 
Amtsgericht. Vor der Verfügung, durch die über den Antrag ent- 
schieden wird, ist, soweit tunlich, der Schuldner und im Falle der 
Abberufung des Vertreters auch dieser zu hören. Gegen die Verfügung 
findet die sofortige Beschwerde statt. Das Amtsgericht kann vor der 
Entscheidung über den Antrag auf Abberufung eines Vertreters eine 
einstweilige Anordnung erlassen. 
Auf die Eintragung des Wegfalls eines Vertreters sowie auf die 
Eintragung eines neuen Vertreters an Stelle des weggefallenen findet 
die Vorschrift des § 44 Abs. 1 der Grundbuchordnung keine Anwendung. 
Im Falle des Abs. 4 ist das Amtsgericht befugt, das Grundbuchamt 
um die Eintragung zu ersuchen. 
2. Der § 17 erhält folgenden Abs. 3: 
Wird an Stelle eines weggefallenen Vertreters der im Abs. 1 
bezeichneten Art nach dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als 
angelegt anzusehen ist, gemäß § 16 ein neuer Vertreter bestellt, so 
kann die Eintragung dieses Vertreters in das Grundbuch (§ 1189 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf dieselbe Weise wie die Bestellung herbei- 
geführt werden, ohne Unterschied, ob der weggefallene Vertreter in das 
Hypothekenbuch oder ein ähnliches Buch eingetragen war oder nicht. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 14. Mai 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.