Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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(Nr. 4377.) Verordnung, betreffend die Übertragung landesherrlicher Befugnisse auf den 
Statthalter in Elsaß- Lothringen. Vom 14. Mai 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
tun kund und fügen zu wissen: 
Nachdem Wir Unseren bisherigen Königlichen Staatsminister und Minister 
des Innern Dr. von Dallwitz zum Kaiserlichen Statthalter in Elsaß-Lothringen 
ernannt haben, übertragen Wir demselben hierdurch auf Grund des Artikel II 
§ 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 
(Reichs-Gesetzbl. S. 225) die nachstehenden Befugnisse, insoweit sie nach gelten- 
dem Rechte dem Staatsoberhaupte vorbehalten sind: 
1. Die Vollziehung der Verordnungen, welche zum Gegenstande haben: 
die Berufung sowie die Schließung der Bezirkstage und der 
Kreistage; 
die Suspension und die Vernichtung von Beschlüssen der Bezirks- 
tage und der Kreistage; 
die Feststellung der Haushaltsetats der Bezirke und der Wohl- 
tätigkeitsanstalten sowie das Rechnungswesen der Bezirke; 
Änderungen in der Umgrenzung der Kreise und der Gemeinden; 
die Verteilung der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kreis- 
vertretung auf die Kantone der Landkreise; 
die Auflösung von Kreistagen und von Gemeinderäten; 
die Ermächtigung von Bezirken, Gemeinden und öffentlichen An- 
stalten zur Aufnahme von Anleihen; 
die Ernennung und Entlassung der Bürgermeister und Bei- 
geordneten; 
die Gleichstellung von Gemeinden unter 25000 Einwohner mit 
den Gemeinden von 25000 und mehr Einwohnern; 
die Ermächtigung zur Erhebung von Verbrauchsabgaben in 
Gemeinden und die Genehmigung der auf die Erhebung dieser Ab- 
gaben bezüglichen Steuerordnungen; 
die Ermächtigung öffentlicher Behörden oder Korporationen, über 
die Verleihung von Ehrengeschenken oder sonstige Ehrenbezeigungen 
Beschluß zu fassen; 
die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine und die Genehmi- 
gung von Stiftungen sowie deren Zurücknahme; 
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