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(Nr. 4377.) Verordnung, betreffend die Übertragung landesherrlicher Befugnisse auf den
Statthalter in Elsaß- Lothringen. Vom 14. Mai 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
tun kund und fügen zu wissen:
Nachdem Wir Unseren bisherigen Königlichen Staatsminister und Minister
des Innern Dr. von Dallwitz zum Kaiserlichen Statthalter in Elsaß-Lothringen
ernannt haben, übertragen Wir demselben hierdurch auf Grund des Artikel II
§ 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911
(Reichs-Gesetzbl. S. 225) die nachstehenden Befugnisse, insoweit sie nach gelten-
dem Rechte dem Staatsoberhaupte vorbehalten sind:
1. Die Vollziehung der Verordnungen, welche zum Gegenstande haben:
die Berufung sowie die Schließung der Bezirkstage und der
Kreistage;
die Suspension und die Vernichtung von Beschlüssen der Bezirks-
tage und der Kreistage;
die Feststellung der Haushaltsetats der Bezirke und der Wohl-
tätigkeitsanstalten sowie das Rechnungswesen der Bezirke;
Änderungen in der Umgrenzung der Kreise und der Gemeinden;
die Verteilung der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kreis-
vertretung auf die Kantone der Landkreise;
die Auflösung von Kreistagen und von Gemeinderäten;
die Ermächtigung von Bezirken, Gemeinden und öffentlichen An-
stalten zur Aufnahme von Anleihen;
die Ernennung und Entlassung der Bürgermeister und Bei-
geordneten;
die Gleichstellung von Gemeinden unter 25000 Einwohner mit
den Gemeinden von 25000 und mehr Einwohnern;
die Ermächtigung zur Erhebung von Verbrauchsabgaben in
Gemeinden und die Genehmigung der auf die Erhebung dieser Ab-
gaben bezüglichen Steuerordnungen;
die Ermächtigung öffentlicher Behörden oder Korporationen, über
die Verleihung von Ehrengeschenken oder sonstige Ehrenbezeigungen
Beschluß zu fassen;
die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine und die Genehmi-
gung von Stiftungen sowie deren Zurücknahme;
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