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die Errichtung von Handelskammern, einschließlich der Festsetzung
ihrer Mitgliederzahl und der Umgrenzung ihrer Bezirke, die Errichtung
und Auflösung von öffentlichen Kranken- und Siechenhäusern, öffent-
lichen Pfandhäusern, Sparkassen, Pensions- und Hilfskassen und von
sonstigen öffentlichen Anstalten;
die Erteilung der staatlichen Genehmigung, welcher Schenkungen
und Verfügungen von Todes wegen zugunsten juristischer Personen zu
ihrer Wirksamkeit bedürfen;
den Erlaß allgemeiner polizeilicher Vorschriften, insbesondere auch
über den Fuhrverkehr, die Anlegung von Dampfkesseln und den Ver-
kauf giftiger Stoffe;
die Erklärung der Gemeinnützigkeit von Mineralquellen und die
Festsetzung eines Schutzbezirkes für derartige Quellen;
die Ermächtigung zur Ausführung gemeinnütziger Arbeiten und
die Feststellung der Dringlichkeit derartiger Arbeiten, soweit dieselben
nicht für das Reich ausgeführt werden;
die Klassierung oder Deklassierung öffentlicher Straßen;
die Festsetzung allgemeiner Baufluchtpläne;
die Ausdehnung der gesetzlichen Sondervorschriften für die Stadt
Straßburg über Beschränkungen der Baufreiheit auf andere Gemeinden
oder bestimmte Teile derselben;
die Bestimmung der Zahl der Senate beim Oberlandesgerichte
sowie der Zahl, des Sitzes und der Bezirke der Landgerichte und der
Zahl ihrer Kammern;
die Errichtung und Aufhebung von Pfarreien und Rabbinaten;
die Änderung des Bezirkes sowie die Verlegung des Sitzes von
Pfarreien und Rabbinaten;
die Abgrenzung von Inspektionsbezirken der Kirche Augsburgischer
Konfesson sowie von protestantischen und israelitischen Konsistorial-
bezirken;
die Ermächtigung zur Abtrennung von Teilen eines Pfarr-
anwesens;
die Ermächtigung zur Eröffnung neuer Kultusstätten und zur
öffentlichen Ausübung eines nicht anerkannten Bekenntnisses sowie die
Zurücknahme einer solchen Ermächtigung;
die Genehmigung der bischöflichen Priesterseminarordnungen;
die Genehmigung der bischöflichen Verordnungen über die kirch-
lichen Gebühren;
die Entscheidung im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen
dem Bischof und einem Gemeinderate hinsichtlich der Ausgaben einer
Kirchenfabrik;