Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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die Errichtung von Handelskammern, einschließlich der Festsetzung 
ihrer Mitgliederzahl und der Umgrenzung ihrer Bezirke, die Errichtung 
und Auflösung von öffentlichen Kranken- und Siechenhäusern, öffent- 
lichen Pfandhäusern, Sparkassen, Pensions- und Hilfskassen und von 
sonstigen öffentlichen Anstalten; 
die Erteilung der staatlichen Genehmigung, welcher Schenkungen 
und Verfügungen von Todes wegen zugunsten juristischer Personen zu 
ihrer Wirksamkeit bedürfen; 
den Erlaß allgemeiner polizeilicher Vorschriften, insbesondere auch 
über den Fuhrverkehr, die Anlegung von Dampfkesseln und den Ver- 
kauf giftiger Stoffe; 
die Erklärung der Gemeinnützigkeit von Mineralquellen und die 
Festsetzung eines Schutzbezirkes für derartige Quellen; 
die Ermächtigung zur Ausführung gemeinnütziger Arbeiten und 
die Feststellung der Dringlichkeit derartiger Arbeiten, soweit dieselben 
nicht für das Reich ausgeführt werden; 
die Klassierung oder Deklassierung öffentlicher Straßen; 
die Festsetzung allgemeiner Baufluchtpläne; 
die Ausdehnung der gesetzlichen Sondervorschriften für die Stadt 
Straßburg über Beschränkungen der Baufreiheit auf andere Gemeinden 
oder bestimmte Teile derselben; 
die Bestimmung der Zahl der Senate beim Oberlandesgerichte 
sowie der Zahl, des Sitzes und der Bezirke der Landgerichte und der 
Zahl ihrer Kammern; 
die Errichtung und Aufhebung von Pfarreien und Rabbinaten; 
die Änderung des Bezirkes sowie die Verlegung des Sitzes von 
Pfarreien und Rabbinaten; 
die Abgrenzung von Inspektionsbezirken der Kirche Augsburgischer 
Konfesson sowie von protestantischen und israelitischen Konsistorial- 
bezirken; 
die Ermächtigung zur Abtrennung von Teilen eines Pfarr- 
anwesens; 
die Ermächtigung zur Eröffnung neuer Kultusstätten und zur 
öffentlichen Ausübung eines nicht anerkannten Bekenntnisses sowie die 
Zurücknahme einer solchen Ermächtigung; 
die Genehmigung der bischöflichen Priesterseminarordnungen; 
die Genehmigung der bischöflichen Verordnungen über die kirch- 
lichen Gebühren; 
die Entscheidung im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen 
dem Bischof und einem Gemeinderate hinsichtlich der Ausgaben einer 
Kirchenfabrik;