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die Genehmigung zur Beisetzung von Bischöfen in ihrer Kathedral-
kirche und von Pfarrern in ihrer Parrkirche;
die Ermächtigung zur Erhebung von Brückengeld, Fährgeld;
die Bezeichnung der Gewässer, welche als schiff- oder flößbar
anzusehen sind;
die Bildung und Zuständigkeit der Stier- und Hengstschauämter,
das von ihnen zu beobachtende Verfahren und die für die Untersuchung
zu entrichtenden Gebühren;
die Genehmigung von Verträgen, durch welche Holzberechtigungen
gegen Abtretung von Waldgrundstücken abgelöst werden;
die Festsetzung des Meist- und Mindestbetrags des für den Besuch
der höheren Schulen zu erhebenden Schulgeldes.
Die Befugnis zum Erlasse von Geldstrafen und sonstigen Vermögens-
strafen oder Vermögensnachteilen, welche durch gerichtliche Entscheidung
oder im Verwaltungswege verhängt sind, und die Befugnis zur Ge-
währung der Rehabilitation;
die Befugnis zum Erlaß oder zur Umwandlung wegen Schul-
versäumnis verhängter Freiheitsstrafen;
die Befugnis zum Erlasse von Steuern, Gebühren, Gefällen, zur
Niederschlagung von Kassendefekten und fiskalischen Forderungen sowie
die Befugnis zur Genehmigung nachträglicher Änderung für den
Landesfiskus und für die Bezirke abgeschlossener Verträge;
die Befugnis zur Bewilligung eines den Zeitraum von vier
Monaten übersteigenden Strafaufschubs in den Fällen des § 488 der
Strafprozeßordnung.
Die Ernennung der Präsidenten der Vereine zu gegenseitiger Unter-
stützung-
die Ernennung der Mitglieder der Spezialkommissionen für die
Austrocknung von Sümpfen und ähnlichen Arbeiten von öffentlichem
Interesse;
die Genehmigung der von den Bischöfen vorgenommenen Er-
nennungen zu geistlichen Amtern und die Genehmigung der Abberufung
von solchen Amtern;
die Bestätigung der Ernennung und der Abberufung protestantischer
Parrer;
die Genehmigung der Wahlen der Präsidenten der protestantischen
Konsistorien, die Ernennung der geistlichen Inspektoren der Kirche
Augsburgischer Konfession und die Genehmigung der Wahlen der
weltlichen Inspektoren;