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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
Nr. 27.
Inhalt: Gesetz, betreffend statistische Aufnahmen der Vorräte von Getreide und Erzeugnissen der Getreide-
müllerei. S. 129.
(Nr. 4380.) Gesetz, betreffend statistische Aufnahmen der Vorräte von Getreide und Erzeug-
nissen der Getreidemüllerei. Vom 20. Mai 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Statistische Aufnahmen der Vorräte von Weizen (Dinkel und Spelz),
Roggen, Menggetreide (Mengkorn), Mischfrucht, Hafer, Gerste und Mais sowie
von Erzeugnissen der Getreidemüllerei für menschliche und tierische Ernährung
können für den Umfang des Reichs vom Bundesrat angeordnet werden.
Die Aufnahmen können sich erstrecken auf die landwirtschaftlichen und
diejenigen Unternehmen, welche solche Vorräte aus Anlaß ihres Handels- oder
Gewerbebetriebs in Gewahrsam haben sowie auf die Vorräte im Gewahrsam
von Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbänden. Aus-
genommen sind die Vorräte im Gewahrsam von Behörden des Reichs oder
eines Bundesstaats.
§ 2.
Allgemeine Aufnahmen nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 sind erstmalig in
zwei aufeinanderfolgenden Jahren vorzunehmen. Später dürfen diese allgemeinen
Aufnahmen frühestens in jedem vierten auf die letzte solche Aufnahme folgenden
Jahre stattfinden.
Teilaufnahmen, die sich nicht auf die landwirtschaftlichen, sondern nur auf
die übrigen im § 1 Abs. 2 bezeichneten Unternehmen, auf Kommunen, öffentlich-
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Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1914.