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rechtliche Körperschaften und Verbände ganz oder zum Teil erstrecken, können auch
in den zwischen zwei allgemeinen Aufnahmen liegenden Jahren angeordnet werden.
§ 3.
Der Bundesrat bestimmt den Tag der statistischen Aufnahme und erläßt
die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen sonstigen Vorschriften.
§ 4.
Zum Zwecke der statistischen Aufnahmen dürfen nur Fragen gestellt werden,
die sich auf die vorhandenen Vorräte beziehen oder die genaue Bezeichnung des
Betriebs und seine Größe betreffen. Jedes Eindringen in die Vermögens- und
Einkommensverhältnisse ist ausgeschlossen.
§ 5.
Die statistischen Aufnahmen werden von den Landesregierungen bewirkt.
Die Lieferung der erforderlichen Erhebungsmuster und die Verarbeitung des Ur-
materials erfolgt, soweit dies nicht von den Landesregierungen übernommen wird,
von Reichs wegen. Die durch die Verarbeitung des Urmaterials erwachsenen
tatsächlichen Kosten werden den Bundesstaaten nach Bestimmung des Bundesrats
vom Reiche vergütet.
§ 6.
Wer die auf Grund dieses Gesetzes an ihn gerichteten Fragen wissentlich
wahrheitswidrig beantwortet oder diejenigen Angaben zu machen verweigert, welche
ihm nach diesem Gesetz und den zu seiner Ausführung erlassenen und bekannt
gemachten Vorschriften obliegen, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Mark
bestraft. Wer die Handlung begeht, nachdem er bereits bei einer früheren
statistischen Aufnahme wegen wissentlich wahrheitswidriger Angaben oder wegen
Verweigerung der ihm obliegenden Angaben rechtskräftig verurteilt worden ist,
wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft.
Im Falle der Weigerung kann unbeschadet der strafrechtlichen Ahndung
eine Schätzung der Vorräte auf Kosten des Verpflichteten durch die Verwaltungs-
behörden unter Zuziehung von Sachverständigen stattfinden. Die Beitreibung
der Kosten erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren nach den landesrechtlichen
Bestimmungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 20. Mai 1914.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Geseblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.