Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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§  3. 
Telegraphische Zahlkarten. 
I. Zahlkarten bis  3000  M. können auf Antrag des Absenders dem Post- 
scheckamt, bei dem das Konto des Empfängers geführt wird, telegraphisch über- 
mittelt werden. Für die telegraphischen Zahlkarten gilt die Postordnung § 21 
sinngemäß. 
II. Der Kontoinhaber wird durch das Postscheckamt von der Gutschrift in 
der gewöhnlichen Weise (§ 1, IV) benachrichtigt. Auf Antrag des Absenders wird 
der Kontoinhaber von der Aufgabe-Postanstalt telegraphisch benachrichtigt. 
III. Besondere für den Empfänger bestimmte Mitteilungen hat der Ab- 
sender auf dem Abschnitte der Zahlkarte niederzuschreiben; sie werden durch das 
Zahlkarten-Telegramm dem Postscheckamt mitgeteilt und von diesem in der ge- 
wöhnlichen Weise (§ 1, IV) an den Empfänger weitergegeben. Hat der Absender 
die telegraphische Benachrichtigung des Empfängers gewünscht, so werden die 
Mitteilungen in das Benachrichtigungs-Telegramm aufgenommen. 
IV. An Gebühren werden erhoben: 
1. die Zahlkartengebühr, 
2. die Telegrammgebühr für das Zahlkarten- und zutreffendenfalls für das 
besondere Benachrichtigungs-Telegramm, 
3. außerdem zutreffendenfalls das Porto, das Eilbestellgeld und die Ein- 
schreibgebühr für die Beförderung der Telegramme von der Aufgabe- 
Postanstalt zur nächsten Telegraphenanstalt. 
Die Gebühr zu 1 wird vom Konto des Empfängers abgebucht, die Ge- 
bühren zu 2 und 3 sind vom Absender zu entrichten. 
§  4. 
Überweisung von Postanweisungen und von Beträgen, die durch Postauftrag oder Nachnahme 
eingezogen worden sind. 
I. Der Kontoinhaber kann bei der Postanstalt, durch die er seine Post- 
sendungen erhält, beantragen, daß die für ihn eingehenden Postanweisungen seinem 
Postscheckkonto gutgeschrieben werden. 
II. Auf einen solchen Antrag hin fertigt die Postanstalt über den Gesamt- 
betrag der für den Kontoinhaber gleichzeitig vorliegenden Postanweisungen täglich 
eine Zahlkarte. Die Abschnitte der Postanweisungen stellt die Postanstalt dem 
Kontoinhaber gebührenfrei zu. 
III. Die für einen Kontoinhaber durch Postauftrag eingezogenen Beträge 
werden seinem Postscheckkonto mit Zahlkarte überwiesen, wenn er Postauf- 
träge mit anhängender Zahlkarte benutzt. Die Zahlkarte ist von ihm auszufüllen. 
IV. Die für einen Kontoinhaber durch Nachnahme eingezogenen Beträge 
werden seinem Postscheckkonto mit Zahlkarte überwiesen, wenn er der Sendung 
eine ausgefüllte Zahlkarte beigefügt hat. Bei Paketen oder Karten mit Nach- 
nahme hat der Kontoinhaber Nachnahme-Paketkarten und Nachnahmekarten mit 
Reichs-Gesebl. 1914. 33
	        
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