Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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III. Die Unterschriften der Personen, die zur Ausstellung von Überweisungen 
und Schecks berechtigt sein sollen, hat der Kontoinhaber dem Postscheckamt 
— zweifach — durch Unterschriftsblatt mitzuteilen, damit die Unterschriften auf 
den beim Postscheckamt eingehenden Überweisungen und Schecks auf ihre Echt- 
heit geprüft werden können. Die vom Kontoinhaber zur Unterzeichnung von 
Überweisungen und Schecks ermächtigten Personen sind auch zur Bestellung von 
Überweisungs- und Scheckheften berechtigt, wenn der Kontoinhaber nicht aus- 
drücklich im Unterschriftsblatte diese Personen oder einzelne von ihnen davon aus- 
genommen hat. 
IV. Die dem Postscheckamt mitgeteilten Unterschriften gelten so lange, bis 
der Kontoinhaber diesem Amte das Erlöschen der Vertretungsbefugnis schriftlich 
mitgeteilt hat.  
V. Die Überweisungen und Schecks müssen entweder durch Druck, mit 
der Schreibmaschine usw. oder handschriftlich mit Tinte ausgefüllt werden. Der 
Betrag ist in der Reichswährung einzutragen. Die Marksumme muß in Ziffern 
und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
VI. Über die durch Überweisung oder Scheck gegebenen Aufträge erteilen 
die Postscheckämter den Kontoinhabern auf Wunsch Einlieferungsbescheinigungen, 
aus denen Name und Wohnort des Empfängers ersichtlich sind. Vordrucke für 
diese Lastschriftzettel werden von den Postscheckämtern in Blocks zu 100 Stück 
für 20 Pf. abgegeben. Durch die Privatindustrie hergestellte Vordrucke müssen 
mit den amtlichen genau übereinstimmen. Die Kontoinhaber haben diese Last- 
schriftzettel auszufüllen und mit der Überweisung oder dem Scheck an das Post- 
scheckamt zu senden. 
§  7. 
Überweisungen auf ein anderes Postscheckkonto. 
I. Die Vordrucke zu Überweisungen werden den Kontoinhabern vom Post- 
scheckamt unentgeltlich geliefert. 
II. Die Überweisungen können auf jeden beliebigen Betrag innerhalb des 
verfügbaren Guthabens ausgestellt werden. 
III. Der Abschnitt der Überweisung dient zu Mitteilungen an den Gut- 
schriftempfänger. 
IV. Aufträge für mehrere Empfänger können in einer Überweisung (Sammel- 
überweisung) zusammengefaßt werden. In der Überweisung ist in diesem Falle 
an der für die Angabe des Gutschriftempfängers vorgesehenen Stelle der Vermerk 
»laut Anlage« niederzuschreiben. 
Den Sammelüberweisungen können besondere Zettel für Mitteilungen (Gut- 
schriftzettel) beigefügt werden. Vordrucke hierfür werden von den Postscheckämtern 
in Blocks zu 100 Stück für 15 Pf. abgegeben. Durch die Privatindustrie her- 
gestellte Vordrucke müssen mit den amtlichen genau übereinstimmen. 
V. Kontoinhaber, die die Beiträge für die Angestelltenversicherung durch 
Überweisung entrichten, haben den Überweisungen bei der Übersendung an das 
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