Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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telegraphische Benachrichtigung des Empfängers verlangt (III), so werden die 
Mitteilungen in die schriftliche oder telegraphische Benachrichtigung aufgenommen. 
v. An Gebühren werden vom Aussteller durch Abbuchung von seinem 
Konto erhoben: 
1. die Überweisungsgebühr, 
2. die Telegrammgebühr für das Überweisungs-Telegramm und ein- 
tretendenfalls 
3. bei schriftlicher Benachrichtigung 20 Pf., 
bei telegraphischer Benachrichtigung die Telegrammgebühr. 
§  9. 
Auszahlungen durch Scheck. 
I. Die Vordrucke zu Schecks werden den Kontoinhabern vom Postscheckamt 
in Heften von 50 Stück für 50 Pf. geliefert. 
II. Der Höchstbetrag eines Schecks ist  20000 M. 
Von der am linken Rande des Schecks befindlichen Zahlenreihe hat der 
Aussteller vor der Ausgabe des Schecks die Zahlen, die den Betrag des Schecks 
übersteigen, mit Tinte durchzustreichen. Ist dies versehentlich unterblieben, so 
befindet das Postscheckamt darüber, ob der Scheck einzulösen ist. 
III. Der Abschnitt des Schecks dient zu Mitteilungen an den Empfänger. 
IV. Mit einem Scheck kann Auftrag zu Barzahlungen an mehrere Empfänger 
erteilt werden (Sammelscheck). Im Scheck ist in diesem Falle an der für die 
Angabe des Empfängers vorgesehenen Stelle der Vermerk » laut Anlage  «
 nieder- 
zuschreiben. 
V. Der Scheck ist binnen zehn Tagen nach der Ausstellung bei dem Post- 
scheckamt zur Einlösung vorzulegen. Wird ein Scheck nach Ablauf dieser Frist 
vorgelegt, so befindet das Postscheckamt darüber, ob der Scheck einzulösen ist. 
Der Kontoinhaber kann einen von ihm an das Postscheckamt gesandten 
Scheck, in dem der Name des Empfängers angegeben ist, zurücknehmen, solange 
die Zahlungsanweisung dem Empfänger noch nicht zugestellt ist. Die für die 
Benachrichtigung der Bestimmungs-Postanstalt erwachsenden Gebühren werden 
vom Konto abgebucht. 
VI. Schecks mit Indossament werden nicht eingelöst. 
VII. Ist im Scheck der Empfänger genannt, so wird die Postanstalt vom 
Postscheckamt durch Zahlungsanweisung beauftragt, den Betrag an den Empfänger 
zu zahlen. 
VIII. Hat der im Scheck genannte Empfänger selbst ein Konto bei dem- 
selben oder einem anderen Postscheckamt, und soll der Betrag diesem Konto gut- 
geschrieben werden, so sind im Scheck neben dem Namen des Empfängers auch 
die Nummer seines Kontos und das Postscheckamt, bei dem es geführt wird, 
anzugeben.
	        
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